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Anlage 15
Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen
150.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist
- derdie Durchführungsbeschluss 2014Durchführungsverordnung (EU) 2019/88/EU1793 der Kommission über die vorübergehende AussetzungVerstärkung der Einfuhr von Lebensmittelnamtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus Bangladeschbestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, die Betelblätter ("Piper betle"(EU) Nr. 884/2014, gemeinhin als "Paan" bekannt(EU) enthalten oder aus ihnen bestehen2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die starke Kontamination mit pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten aus ihnen bestehen, ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
Hinweis: Die auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1793 vorgesehenen Einfuhrbeschränkungen (vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen
und Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern) werden
in Anlage 3 behandelt.
150.1. Gegenstand
(1) Dem Einfuhrverbot gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/1793 unterliegen die nachstehend und in Abs. 2 angeführten Lebensmittel aus Bangladesch (Ursprungsland und/oder Versendungsland), wobei für die Identifizierung der den Beschränkungen unterliegenden Lebensmittel die angegebenen KN-Codes und TARIC-Unterpositionen maßgebend sind.
Die Waren fallen nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.).
Warenkatalog
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
TARIC-Unter- |
Ursprungsland |
(Lebensmittel) |
|
|
Bangladesch (BD) (3) |
(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.
(12)Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren Lebensmittelmit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch, die als Lebensmittel bestimmt sind und die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus diesenihnen bestehen. Als Lebensmittel gelten dabei Erzeugnisse,, darunter auch - aber nicht nur - die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sindunter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren (siehe Abs. 2).
(3)Ursprungsland und/oder Versendungsland.
(2) Dem Einfuhrverbot unterliegen insbesondere auch folgende Lebensmittelzubereitungen:
Warenkatalog
Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) |
KN-Code (1) |
WarenbezeichnungTARIC-Unter- |
Ursprungsland |
||
|
1404 90 00 10 |
Betelblätter (Piper betle L.) |
|||
ex |
1704 |
Zuckerwaren(Lebensmittel) ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
|
|
Bangladesch (BD) (2) |
ex(Lebensmittel) |
1806 90
|
Waren dieses Position |
Bangladesch (BD) (2) |
||
ex(Lebensmittel) |
1905
|
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Bangladesch (BD) (2) |
||
ex(Lebensmittel) |
2008 97
|
Waren dieses Position |
Bangladesch (BD) (2) |
||
ex(Lebensmittel) |
2016
|
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Bangladesch (BD) (2) |
||
ex |
2403 99 10 |
Kautabak und Schnupftabak |
(1)Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben.
(2)Ursprungsland und/oder Versendungsland.
(23) Die Erklärung, dass es sich um Lebensmittel handelt, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7006" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder HerkunftslandVersendungsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position), also der Umstand, dass die Waren nicht als Lebensmittel verwendet werden oder nicht aus Betelblättern bestehen, oder diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y066" anzugeben.
150.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne desGemäß Durchführungsbeschlusses 2014Artikel 11a der Verordnung (EU) 2019/88/EU1793 ist als Einfuhrgilt das Verbot für den Eingang in die ÜberführungUnion von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, die in den zollrechtlich freiender Union in Verkehr ingebracht werden sollen oder die zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union bestimmt sind. Das Einfuhrverbot ist daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu gewerblichen Zwecken zu verstehenbeachten.
150.3. Verfahren
150.3.1. Einfuhrverbot
(1) Die ÜberführungEinfuhr der in Abschnitt 150.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder HerkunftLebensmittel aus Bangladesch in den zollrechtlich freien Verkehr(Ursprungsland und/oder Versendungsland) ist gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 201411a der Verordnung (EU) 2019/88/EU1793 verboten.
(2) Wird eine Sendung mit derartige Sendungderartigen Waren zu gewerblichen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldetAbfertigung gestellt, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf dendie Durchführungsbeschluss 2014Verordnung (EU) 2019/88/EU1793 abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
150.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-15: Lebensmittel - Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen" (VuB-Code "020O") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7006 |
Lebensmittel, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen |
Siehe Abschnitt 150.1. |
Y066 |
Waren, die nicht aus Betelblättern bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen wurden |
Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkungvom Einfuhrverbot (ex-Positionen) siehe Abschnitt 150.1. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 150.4. |
150.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot für Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
150.4. Ausnahmen
Da demAusnahmen vom Einfuhrverbot nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (bestehen nichtDokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").