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Richtlinie des BMF vom 25.01.2012, BMF-010311/0019-IV/8/2012
gültig von 25.01.2012 bis 31.01.2020
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.7. Frisches FleischFischereierzeugnisse
Frisches Fleisch ist Fleisch (einschließlich im HochvakuumFischereierzeugnisse umfassen frischen, getrockneten, gekochten, geräucherten oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch)anderweitig haltbar gemachten Fisch sowie frische, das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden istgetrocknete, gekochte, geräucherte oder anderweitig haltbar gemachte Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.