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Richtlinie des BMF vom 14.06.2017, BMF-010313/0362-III/10/2017
gültig ab 14.06.2017
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
- Abschnitt 2 Gesamtsicherheit
Artikel 158 Höhe der Gesamtsicherheit
(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)
(1) Gemäß den in Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen reduziert sich der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit auf 50%, 30% oder 0% des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Referenzbetrags.
(2) Der in Artikels 95 Absatz 3 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit reduziert sich auf 30% der Teile des gemäß Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Referenzbetrags.