

- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- D. Aktive Veredelung
- I. Allgemeines
Artikel 115
(1) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, lassen die Zollbehörden vorbehaltlich Absatz 4 zu, dass
a) Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden;
b) aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.
(2) Die Ersatzwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen. In nach dem Ausschussverfahren festgelegten besonderen Fällen kann jedoch zugelassen werden, dass sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.
(3) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.
(4) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Inanspruchnahme von Absatz 1 zu untersagen, von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen oder zu erleichtern, können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.
(5) Wird Absatz 1 Buchstabe b) in Anspruch genommen und müssten für die Veredelungserzeugnisse, wenn sie nicht im Rahmen einer aktiven Veredelung ausgeführt oder wiederausgeführt würden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden, so muss der Inhaber der Bewilligung eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung dieser Abgaben für den Fall zu sichern, dass die Einfuhr der Einfuhrwaren nicht fristgerecht erfolgt.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27378.1 aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00 zuletzt geändert am: 11.03.2008 Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e Segment-ID: b6288357-c1e6-4d38-b048-8d1b34d4b9a8 |
