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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0052-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 05.05.2010
VB-0810, Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht
- 2. Einfuhr
- 2.1. Einfuhr geregelter Stoffe
2.1.3. Einfuhrverbote
(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist
a)die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie
b)die aktive Veredelung
von geregelten Stoffen (Anlage 1) aus Nichtvertragstaaten des Montrealer Protokolls (Anlage 4) verboten.
(2) Aufgrund der Entscheidung der Kommission (2006/207/EG) ist Taiwan wie ein Vertragsstaat des Montrealer Protokolls zu behandeln. D. h. für Taiwan (= Nichtvertragsstaat des Montrealer Protokolls) gelten die gleichen Bestimmungen betreffend die Einfuhr von geregelten Stoffen wie für Vertragsstaaten.