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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.2. Gebührenbefreiungen
2.1. Allgemeines
Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen.
Von Bedeutung ist insbesondere die Befreiung von den Gebühren für Schriften nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz.
2.1.1. Persönliche Befreiungen
Persönliche Gebührenbefreiung bedeutet, dass die Person, die als Gebührenschuldner in Betracht kommt, von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Die Befreiung kommt dieser natürlichen oder juristischen Person entweder zur Gänze (zB § 2 Z 1 GebG, siehe Rz 25 f) oder nur in gewissem Umfang (zB § 2 Z 3 GebG, siehe Rz 36 f) zu.
2.1.2 Sachliche Befreiungen
Eine sachliche Gebührenbefreiung nimmt einen gebührenbaren Sachverhalt von der Gebührenpflicht überhaupt aus, es ist also die Schrift oder der Rechtsvorgang selbst, unabhängig von den daran beteiligten Personen, gebührenfrei (zB § 14 TP 6 Abs. 5, § 33 TP 5 Abs. 4 GebG).