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20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)
20.1 Allgemeines
20.1.1 Wesen der Kapitaleinkünfte
Unter den Einkünften aus Kapitalvermögen werden die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital und die damit zusammenhängenden Aufwendungen erfasst (VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Werterhöhungen, Wertminderungen und der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind grundsätzlich unerheblich. Ausgenommen davon sind der Abschichtungsmehrerlös beim echten stillen Gesellschafter (siehe Rz 6164 ff) sowie Werterhöhungen auf Grund von Wertsicherungsvereinbarungen (siehe Rz 6226).
Wertänderungen von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlagen auf Grund einer Fremdwährungsänderung wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge grundsätzlich nicht aus. Wird zB ein Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und bei der Rückzahlung infolge Änderung des Wechselkurses ein Abwertungsverlust erzielt, ist dieser Währungsverlust nicht den Werbungskosten zuzurechnen; ein Abzug im Bereich des § 27 EStG 1988 kommt daher nicht in Betracht. Ebenso führen Währungsgewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Ein Treuebonus, der dafür gewährt wird, dass gekaufte Aktien innerhalb einer bestimmten Frist nicht veräußert (bzw. in einem bestimmten Depot belassen) werden, zählt nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, weil er nicht als Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung, sondern als Entgelt für das Behalten der Aktien zufließt. Ein solcher Treuebonus stellt daher immer das Entgelt für ein nach § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichtiges Unterlassen dar, unabhängig davon, von welcher Seite er geleistet wird.
Abschläge vom Emissionspreis, die im Zuge von Aktienemissionen eingeräumt werden, zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sind die Abschläge an eine Gegenleistung (zB Verzicht auf bestimmte Nutzung oder Verzicht auf ein Gestaltungsrecht) gebunden, dann sind sie als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 steuerbar.
Rückzahlungen des Nominalbetrages des angelegten Kapitals zählen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (VwGH 11.8.1993, 91/13/0005).
Die Kapitaleinkünfte sind grundsätzlich dem (wirtschaftlichen) Eigentümer des Kapitalstammes zuzurechnen, das ist derjenige, der das Kapital zur Verfügung stellt.
Hinsichtlich Einräumung eines Fruchtgenusses im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften siehe Rz 118.
20.1.2 Verhältnis zu anderen Einkunftsarten
Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor, wenn sie weder zu den betrieblichen Einkünften noch zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte gemäß §§ 29 Z 1, 30 sowie 31 EStG 1988 sind subsidiär gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen. Keine Subsidiarität ist im Verhältnis der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den sonstigen Einkünften gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 gegeben.
Früchte aus Kapitalvermögen, das sich im Betriebsvermögen befindet, sind der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen. Die bloße Nutzung eigenen Kapitalvermögens, zB durch Darlehensvergabe, stellt grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb dar (VwGH 21.11.1972, 2096/71). Auch das bloße Optimieren eines Wertpapierportefeuilles (ohne Fremdfinanzierung oder ohne konkretes planmäßiges Handeln) führt für sich allein nicht zur Gewerblichkeit. Ein Gewerbebetrieb liegt jedoch vor, wenn durch die Entfaltung einer berufsmäßigen, nach außen hin hervortretenden und den Beteiligten erkennbaren Tätigkeit die Erzielung eines besonderen Gewinnes beabsichtigt wird (zB Ausleihen eigener Gelder gegen Zinsen im Rahmen eines bankmäßigen oder ähnlichen Betriebes, Aufnahme beträchtlicher Fremdgelder und Weitergabe an Darlehensnehmer, VwGH 21.11.1972, 2096/71, VwGH 10.6.1981, 2509/80).