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Richtlinie des BMF vom 21.09.2017, BMF-010310/0219-III/11/2017
gültig von 21.09.2017 bis 29.04.2020
UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)
11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden "Zollausschuss"), der ermächtigt ist, unter Aufsicht des Gemischten CETA-Ausschusses tätig zu werden, darf dieses Protokoll überarbeiten und dem Gemischten CETA-Ausschuss Änderungen daran empfehlen. Der Zollausschuss bemüht sich um Entscheidungen über
a)die einheitliche Verwaltung der Ursprungsregeln einschließlich der zolltariflichen Einreihung und der Zollwertfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll,
b)Fach-, Auslegungs- und Verwaltungsfragen im Zusammenhang mit diesem Protokoll oder
c)die Prioritäten bezüglich der Ursprungskontrollen und anderer, sich aus den Ursprungskontrollen ergebender Fragen.