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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 3 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Abschnitt 3 Erstattung und Erlass
Artikel 122 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die für die Kommission geltenden Regeln für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 und insbesondere für Folgendes festgelegt werden:
a)die Bedingungen für die Annahme der Akte,
b)die Frist für den Erlass einer Entscheidung und die Aussetzung dieser Frist,
c)die Mitteilung der von der Kommission in Aussicht genommenen Begründung ihrer Entscheidung - bevor eine für die betreffende Person nachteilige Entscheidung getroffen wird,
d)die Mitteilung der Entscheidung,
e)die Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung.