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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4810, Arbeitsrichtlinie Andorra Agrar
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Diese Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet.
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip (Grundsatz) und territoriale Toleranz
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der EU oder in Andorra erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der EU oder aus der Andorra in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a)dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und
b)dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die in einem Drittland vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
a)die genannten Vormaterialien in der EU oder Andorra vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht,
und
b)den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
- i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind
- und
- ii) dass der nach diesen Bestimmungen außerhalb der EU oder Andorras insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 vH des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die grundsätzlichen Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU oder Andorras keine Anwendung. Findet jedoch nach der Ursprungsliste für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesen Bestimmungen außerhalb der EU oder Andorras insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielter Wertzuwachs" alle außerhalb EU oder Andorras entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Ursprungsliste nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz (siehe Abschnitt 5.5.2.) als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die unter diese Bestimmungen fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der EU oder Andorras wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
6.2. Unmittelbare Beförderung
Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn sie unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden.
(1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Ursprungserzeugnisse, die unmittelbar zwischen der EU und Andorra befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der ZollbehördenBehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung eines gutenihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Eine Aufteilung von Sendungen in Teilmengen ist jedoch unzulässig.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden und einführenden Vertragsparteien befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
Für die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen muss die Sendung schon im Ausfuhrstaat für einen Abnehmer im Bestimmungsstaat aufgegeben worden sein. a)In Zweifelsfällen ist dies durch ein durchgehendes Frachtpapier nachzuweisen. Andernfalls ist eine von der Zollbehörde des Durchfuhrlandes erteilte Bestätigung (wird im Sprachgebrauch als "Nicht-Manipulationsbestätigung" bezeichnet) über, mit dem die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen vorzulegen oder der NachweisBeförderung vom Ausfuhrland durch sonstige geeignete Unterlagen zu erbringen.das Durchfuhrland erfolgt ist,
oder
b)eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
- ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel,
- und
- iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland,
- oder
c)falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
6.3. Ausstellungen
Eine Ausnahme von der Regel der direkten Beförderung besteht für(1) Werden Ursprungserzeugnisse, die zu einer Ausstellung oder Messe in ein DrittlandLand versandt worden sind, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der EU oder Andorra handelt, und anschließend wiedernach der Ausstellung zur Einfuhr in die jeweilige Präferenzzone eingeführt werden. Auf diese Waren sindEU oder nach Andorra verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Präferenzzölle anzuwendenBegünstigungen dieses Abkommens, wenn dem Zollamt nachgewiesensofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird, dass
- ein Exporteur diese Waren aus einem Staat der Präferenzzone zu einer Ausstellung in einem Drittland versandt und dort ausgestellt hat;
- dieser Exporteur die Waren einem Empfänger in der Präferenzzone verkauft oder überlassen hat;
- die Waren während der Ausstellung oder unmittelbar danach in demselben Zustand in die Präferenzzone zurückgebracht werden, in dem sie zur Ausstellung ausgeführt worden sind;
- die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung ausgeführt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
a)dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der EU oder aus Andorra in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b)dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der EU oder in Andorra verkauft oder überlassen hat;
c)dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;
Diesed) Ausnahmeregelung gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denendass die Waren unter Zollüberwachung bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellungen privater Natur versandt wurden, die in Läden oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren veranstaltet werdennicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Für solche Waren ist dem Zollamt ein nachUrsprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den jeweiligen Ursprungsregeln vorgesehener PräferenznachweisZollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen BedingungenVoraussetzungen vorzulegen, in der die. Darin sind Bezeichnung und die Anschrift der Messe oder Ausstellung angegeben sein müssenanzugeben. Die Vorlage dieses Präferenznachweises ist - sofern sonst keine Bedenken bestehen - auch als ausreichender Beweis für die Einhaltung der oben geforderten Bedingungen anzusehen. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Unverändertheit der Waren und die UmständeUmstände verlangt werden, unter denen siedie Erzeugnisse ausgestellt worden sind, verlangt werden.
(3) Diese Ausnahmeregelung gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.