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- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.8. (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes
(1) Nach dem Übereinkommen sind folgende (Wieder-)Ausfuhrunterlagen vorgesehen:
1. Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge I oder II:
a)eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, oder
b)eine Wiederausfuhrbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt.
2. Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs III:
a)ein Ursprungszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, oder
b)eine Wiederausfuhrbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402") im Falle einer Wiederausfuhr oder
c)eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), falls die Einfuhr aus jenem Vertragsstaat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen des Herkunftslandes können durch folgende Bescheinigungen des Herkunftslandes ersetzt werden:
a)eine Vorerwerbsbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), wenn das Exemplar bereits erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf Anwendung fand, oder
b)eine Zuchtbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C402"), sofern es sich um ein in Gefangenschaft gezüchtetes oder um ein künstlich vermehrtes Exemplar handelt, oder
c)eine Wanderausstellungsbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C403"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
d)eine Reisebescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C404") für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere, oder
e)eine Musterkollektionsbescheinigung, sofern die Exemplare rechtmäßig erworben wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden oder
f)eine Musikinstrumentenbescheinigung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C406"), sofern die zur Herstellung des Musikinstruments verwendeten Exemplare rechtmäßig erworben wurden und das Musikinstrument in geeigneter Weise gekennzeichnet ist.
(3) Die Genehmigungen und Bescheinigungen des Herkunftslandes dürfen nur anerkannt werden, wenn folgende Formerfordernisse erfüllt sind:
1.der Begriff CITES hat aufzuscheinen; das gilt auch für phytosanitäre Zeugnisse, die zugleich Artenschutzpapiere sind;
Hinweis: Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann
verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren künstlich vermehrter Arten der im Anhang
II des Übereinkommens angeführten Arten oder um künstlich vermehrte Hybriden, die
aus Anhang-I-Arten künstlich vermehrt wurden, handelt und wenn die Ausfuhr durch die
nachstehend angeführten Drittstaaten erfolgt:
Kanada, Korea (Republik), Singapur und Schweiz.
2.die lateinischen Tier- und Pflanzenbezeichnungen (Anlage 1) müssen enthalten sein;
3.die Formulare dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde amtlich bestätigt sind;
4.der Zweck der Transaktion muss mit einem der in Anlage 7 angeführten Codes angegeben werden;
5.Anlagen sind mit der Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und dem Datum ihrer Ausstellung sowie mit einer Unterschrift und einem Stempel oder einem Siegel der ausstellenden Behörde zu versehen; die Anzahl der Seiten der Anlage muss ersichtlich sein;
6.bei Genehmigungen und Bescheinigungen aus Ländern, bei denen in der Spalte "Marken" der Anlage 4 der Hinweis "+" aufscheint, muss eine Sicherheitsmarke dem Muster der Anlage 5 entsprechend (jedoch färbig) aufgeklebt und durch Unterschrift und Amtsstempel der ausstellenden Behörde entwertet sein;
7.auf Dokumenten für Exemplare, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen (das Bestehen solcher Quoten ist aus Anlage 1, Z 13 und 16 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D ersichtlich), muss die Gesamtanzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare - einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde - und die Quote für die betreffende Art angegeben sein;
8.Wiederausfuhrbescheinigungen müssen das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Datum der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung enthalten oder das Fehlen dieser Angaben ausreichend begründen;
9.die Dokumente müssen vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zu Ausfuhr- oder Wiederausfuhrzwecken aus dem betreffenden Land verwendet worden sein und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Union verwendet werden. Allerdings können Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C aufgelisteten Arten bis zu zwölf Monate nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr in die Union verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen können bis zu drei Jahren nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union und für die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen verwendet werden.
10. Genehmigungen und Bescheinigungen mit Herkunftscode O dürfen nur anerkannt werden, wenn sie vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare (siehe Abschnitt 1 Z 21) betreffen und entweder das Datum des Erwerbs der Exemplare oder einen Vermerk enthalten, wonach die Exemplare vor einem bestimmten Datum erworben wurden.
(4) Werden die in Abs. 3 aufgeführten Formerfordernisse nicht erfüllt, sind die vorgelegten Papiere durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3) auf deren Echtheit prüfen zu lassen (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 3). Eine derartige Prüfung ist auch dann erforderlich, wenn auf den Genehmigungen und Bescheinigungen ausdrücklich vermerkt ist, dass die Sicherheitsmarken fehlen, weil sie vorübergehend nicht verfügbar sind.
(5) Die wiederholte Verwendung von (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-) Ausfuhrlandes zu Teilabschreibungen ist - außer bei Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen oder Musterkollektionsbescheinigungen - nicht zulässig.