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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig von 15.02.2007 bis 30.04.2016
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 1. Allgemeines
1.2. Zollkontingente
Zollkontingente können, nach ordnungsgemäßer Antragstellung, bis zu ihrer Erschöpfung in Anspruch genommen werden; der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muss innerhalb des Kontingentzeitraumes liegen. Die Ziehung der Kontingente erfolgt in Brüssel.
Ist das Zollkontingent erschöpft, ist die Ware zu jenem nächstgünstigeren Zollsatz abzufertigen, der außerhalb des Kontingentes vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen vorliegen.