Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010
gültig von 23.02.2011 bis 02.02.2014
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
  • 3. Such- und Mahnverfahren
  • 3.3. Aufgaben der Abgangsstellen im gVV/gemVV

3.3.3. Fristen im Suchverfahren:

Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren geregelt sind, sind strikt einzuhalten.

Fristen im Suchverfahren

Rücksendung des Exemplars Nr. 5

unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung

Erkundigungen beim Hauptverpflichteten

2 Monate nach Annahme der Anmeldung

Einleitung des Suchverfahrens
Versenden der Suchanzeige

4 Monate nach Annahme der Anmeldung

Versenden des Mahnbriefes

3 Monate nach Versenden der Suchanzeige

Unterrichtung des Bürgen gemäß
Art. 450c Abs. 1 ZK-DVO

9 Monate nach Annahme der Anmeldung

Erhebung der Abgaben nach
Art. 450 Buchstabe a ZK-DVO
(vor dem 1. Juli 2009)

10 Monate nach Annahme der Anmeldung

Frist für die buchmäßige Erfassung

2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

Festsetzungsverjährung

3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld

 

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:11.05.2011
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug
Stammfassung:BMF-010313/0789-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 31807.11
aufgenommen am: 11.05.2011 11:41:17
Dokument-ID: 58d3240f-4a7f-48ac-b4b2-42d5c9741627
Segment-ID: b9fb4e36-8a8f-4a7f-ade1-e90f2fa8b4cd
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