

- 3. Such- und Mahnverfahren
- 3.3. Aufgaben der Abgangsstellen im gVV/gemVV
3.3.3. Fristen im Suchverfahren:
Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren geregelt sind, sind strikt einzuhalten.
Rücksendung des Exemplars Nr. 5 |
unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung |
Erkundigungen beim Hauptverpflichteten |
2 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Einleitung des Suchverfahrens |
4 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Versenden des Mahnbriefes |
3 Monate nach Versenden der Suchanzeige |
Unterrichtung des Bürgen gemäß |
9 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Erhebung der Abgaben nach
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10 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Frist für die buchmäßige Erfassung |
2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. |
Festsetzungsverjährung |
3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld |
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 11.05.2011 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Stammfassung: | BMF-010313/0789-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.11 aufgenommen am: 11.05.2011 11:41:17 Dokument-ID: 58d3240f-4a7f-48ac-b4b2-42d5c9741627 Segment-ID: b9fb4e36-8a8f-4a7f-ade1-e90f2fa8b4cd |
