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Richtlinie des BMF vom 01.08.2011, BMF-010311/0082-IV/8/2011
gültig von 01.08.2011 bis 31.01.2020
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
1. Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes
Den veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrbeschränkungen (grenztierärztliche Kontrolle) unterliegen die in der Anlage 1 genannten Tiere und Erzeugnisse daraus und davon, wenn sie aus Drittstaaten (Abschnitt 1.2.10.) eingeführt werden.