Richtlinie des BMF vom 12.05.2021, 2021-0.342.393 gültig von 12.05.2021 bis 06.12.2022

ZK-2030, Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen

0. Einführung

0.1. Allgemeines und Kontakt

In der vorliegenden Arbeitsrichtlinie werden die außertariflichen Einfuhrabgabenbefreiungen behandelt. Das sind alle jene Vorzugsbehandlungen für eine Ware, die sich unabhängig von der tarifmäßigen Beschaffenheit aus besonderen Umständen ergeben. Die Gewährung dieser Abgabenbefreiungen ist stets an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Anfragen durch Wirtschaftsbeteiligte betreffend Eingangsabgabenbefreiungen sind grundsätzlich an die Zentrale Auskunftsstelle zu richten:

Zentrale Auskunftsstelle

Zentrale Auskunftsstelle (Zollamt Klagenfurt-Villach)

Telefon: +43 (0)1 51433 564053

Fax: +43 (0)1 51433 5964053

E-mail: zollinfo@bmf.gv.at

Anfragen durch Zollbehörden betreffend die Anwendung dieser Arbeitsrichtlinie sind grundsätzlich an die Steuer- und Zollkoordination zu richten. Für Zweifelsfragen, die sich in der praktischen Anwendung ergeben, sowie für ergänzende Auskünfte zur Arbeitsrichtlinie und für die Behandlung fachlich komplexer, externer Anfragen ist der bundesweite Fachbereich zuständig.

SZK

Steuer- und Zollkoordination (BMF)

Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern

Telefon: 01-71106/0

Telefax: 01-71106/7711

E-Mail: Post.Fachbereich-Zoll@bmf.gv.at

0.1.1. Rechtsquellen

Das Recht der Abgabenbefreiungen gründet sich auf folgende Rechtsquellen:

0.1.1.1. EU-Recht

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA), ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 67

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA), ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2016 S. 35

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2915/2446, ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1

Die Befreiungstatbestände sind in der ZBefrVO des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23 und deren vier Durchführungs-VO (DVO 80/2012, ABl. Nr. L 29 vom 01.02.2012 S. 33, DVO 1224/2011, ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 14, DVO 1225/2011, ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 20, und VO 3915/88, ABl. Nr. L 347 vom 16.12.1988 S. 55 der Kommission) geregelt.

0.1.1.2. Nationales Recht

Die Anpassung des Abschnitts E des ZollR-DG erfolgt mit BGBl. I Nr. 163/2015.

Die in der ZBefrVO verschiedentlich an eine bestimmte Verwendung gebundenen Zollbefreiungen sind vom UZK her keine Endverwendung, werden aber im Wege einer auf Art. 124 ZBefrVO gestützten sinngemäßen Anwendung sowohl hinsichtlich der zollamtlichen Überwachung als auch des Entstehens der Zollschuld wie eine Endverwendung behandelt.

Daher wurde § 86 Abs. 3 ZollR-DG entsprechend dem UZK angepasst.

§ 87 Abs. 4 ZollR-DG ist nunmehr im ZollR-DV 2004 aufgenommen.

Die §§ 25 und 26 ZollR-DV 2004, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 314/2010, enthalten taxativ jene Fälle, in denen ein Grundlagenbescheid erforderlich ist.

§ 6 Abs. 4 UStG 1994 dehnt die Regelungen der ZBefrVO auf die Einfuhrumsatzsteuer aus und enthält die zu beachtenden Sonderbestimmungen. Auf die Sonderregelungen für die außertariflichen Einfuhrabgabenbefreiungen im Reiseverkehr (siehe Abschnitt 1.) nach § 6 Abs. 5 und 6 UStG 1994 (BGBl. I Nr. 140/2008) wird hingewiesen.

Folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ist dabeisind zu beachten:

  • V - umsatzsteuerfreie Goldmünzen, siehe Anhang 6 zu dieser Arbeitsrichtlinie
  • Die VStBefrV (§§ 1 bis 3a) dehnt die Regeln der ZBefrVO auf die Verbrauchsteuern aus.

0.1.1.3. Völkerrecht

Daneben sind Abgabenbefreiungen in einer Vielzahl völkerrechtlicher Verträge vorgesehen. Die meisten dieser Verträge entsprechen den in Art. 128 Abs. 1 ZBefrVO aufgezählten Arten. Dabei handelt es sich insbesondere um

  • Amtssitzabkommen und
  • Privilegienabkommen.

0.1.1.4. Nationale Kurznummern und Verfahren-Zusatzcodes

Die für einzelne Tatbestände der ZBefrVO vorgesehenen nationalen Kurznummern sind dem Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) zu entnehmen.

Eine Aufstellung der Verfahren-Zusatzcodes, die für die nähere Bezeichnung des Zollverfahrens zu verwenden sind, wird im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.

Alle Verfahren-Zusatzcodes (sowohl die Codes laut Vo (EU) Nr. 2016/341 - Anhang 9, Anlage D1 zu Feld 37, zweites Unterfeld, - diese Codes sind auch im Anhang 1 zur Zollanmeldungs-Verordnung aufgenommen - als auch die nationalen VZCs), die aufgrund von den auf der BMF-Homepage unter den technischen Informationen (https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/e-zoll/e-zoll-technische-informationen.html) können jeweils mit 1. eines Monats in aktualisierter Form (konkret Codeliste NC_37000) abgerufen werden können.

0.1.2. Sonstige Eingangsabgaben

Der Bereich der indirekten Steuern ist durch EU-Richtlinien reglementiert, aus denen sich gewisse Abweichungen zwischen Zollbefreiungen einerseits und Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen bzw. Verbrauchsteuerbefreiungen andererseits ergeben. Teilweise bestehen Einfuhrumsatzsteuerbefreiungen, die über das Ausmaß der jeweiligen Zollbefreiung hinausgehen bzw. denen keine außertariflichen Zollbefreiungen gegenüberstehen, teilweise bestehen aber Zollbefreiungen, denen keine Einfuhrumsatzsteuerbefreiung entspricht. Auf die Sonderregelungen im Reiseverkehr (siehe Abschnitt 1.) wird hingewiesen.

In dieser Arbeitsrichtlinie bedeutet der Begriff "abgabenfrei" grundsätzlich zoll-, einfuhrumsatzsteuer- und verbrauchsteuerfrei, soweit nicht anders angeführt.

0.1.3. Außertarifliche Einfuhrabgabenfreiheit für Reisende ab 1. Dezember 2008

Bisher wurden die Befreiungstatbestände für die Einfuhrabgaben nach Art. 4 Z 10 ZK (nunmehr im Art. 5 Z 20 UZK) im Reiseverkehr in der Zollbefreiungsverordnung und dem Zollrechts-Durchführungsgesetz geregelt. Die Rechtsvorschriften betreffend die sonstigen Eingangsabgaben (Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern) haben auf die zollrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Ab 1. Dezember 2008 sind die Befreiungstatbestände für den Reiseverkehr auf der Ebene des EU-Rechts nur mehr in einer die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern umfassenden Richtlinie geregelt. Die zollrechtlichen Bestimmungen in der ab 1. Dezember 2008 geltenden Fassung der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen) verweisen auf diese Richtlinie (RL 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern).

Der gleiche Weg wird im nationalen Recht beschritten.

Die Befreiungstatbestände für den Reiseverkehr sind nunmehr nur in dem die RL umsetzenden Umsatzsteuergesetz und in der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung geregelt. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz enthält selbst keine diesbezüglichen Bestimmungen mehr.

0.2. Begriffsbestimmungen

0.2.1. Gewöhnlicher Wohnsitz

Der "normale" oder "gewöhnliche" Wohnsitz ist in § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG geregelt, (siehe auch Abschnitt 3.1.7. und Abschnitt 3.1.8.4.). Die Bestimmung ist von Bedeutung, wenn mehrere Wohnsitze gegeben sind.

Beispiele zum gewöhnlichen Wohnsitz:

a) allein stehende, berufstätige Person mit Elternbesuch

  • X, ungebunden, Wohnsitz in Ö bei den Eltern, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X kehrt einmal monatlich zum Wohnsitz der Eltern zurück.
  • X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in Ö.

b) allein stehende, berufstätige Person ohne Elternbesuch

  • X, ungebunden, Wohnsitz in Ö, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X hält sich dort ununterbrochen bis zur Beendigung der beruflichen Tätigkeit auf.
  • X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in USA.

c) gebundene berufstätige Person mit regelmäßigem Partnerbesuch

  • X unterhält mit Lebensgefährten Y einen gemeinsamen Wohnsitz in Ö, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X kehrt einmal monatlich zum gemeinsamen Wohnsitz nach Ö zurück.
  • X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in Ö.

d) gebundene berufstätige Person mit unregelmäßigem Familienbesuch

  • X, verheiratet mit Y, Kinder gehen in Ö zur Schule, gemeinsamer Wohnsitz in Ö, unterhält berufsbedingt weiteren Wohnsitz in USA. X kehrt einmal alle drei Monate zum Familienwohnsitz zurück.
  • X hat den gewöhnlichen Wohnsitz in USA, Y und die Kinder jedoch in Ö.

e) Schulaufenthalt im Drittland

  • X, verheiratet mit Y, Kinder gehen in USA zur Schule, gemeinsamer Wohnsitz in Ö, Kinder unterhalten schulbedingt weiteren Wohnsitz in USA und kehren nur zu den Ferienzeiten zum Familienwohnsitz zurück.
  • Die Kinder haben den gewöhnlichen Wohnsitz am Familienwohnsitz in Ö. Das gilt auch dann, wenn die Kinder beispielsweise im gegenseitigen Austausch bei einer Gastfamilie untergebracht sind.
  • Liegen jedoch zusätzlich auch familiäre Bindungen vor (Kinder wohnen bei einem nahen Verwandten in USA), kann ein gewöhnlicher Wohnsitz der Kinder in den USA vorliegen.

f) Schul- und Berufsaufenthalt im Drittland

  • X, verheiratet mit Y, 1 Kind geht in USA zur Schule, gemeinsamer Wohnsitz in Ö, X unterhält mit Kind berufs- und schulbedingt weiteren Wohnsitz in USA, beide kehren nur zu den Ferienzeiten an den Familienwohnsitz zurück.
  • X und das Kind haben den gewöhnlichen Wohnsitz in USA. Begründung: X wegen nicht regelmäßiger Rückkehr an den gemeinsamen Familienwohnsitz, das Kind wegen vorhandener persönlicher Bindungen am Wohnsitz in den USA (nur ausschließlicher Schulbesuch nicht ausreichend).

In Zweifelsfällen ist zur Feststellung des gewöhnlichen Wohnsitzes die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll- und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen.

0.2.2. Alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren

Darunter sind alkoholische Erzeugnisse nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e ZBefrVO bzw. Waren nach 2401 bis 2403 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen.

0.2.3. Persönlicher oder privater Gebrauch

Ein Gebrauch, der in keinerlei Zusammenhang mit einer beruflichen oder kommerziellen Tätigkeit steht und im Wesentlichen der Befriedigung von häuslichen und privaten Bedürfnissen dient.

0.2.4. Hausrat

Der Hausrat ist in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d ZBefrVO festgelegt.

Kein Hausrat sind:

  • Lebensmittel,
  • Arzneimittel,
  • alkoholische Erzeugnisse, Tabak- und Tabakwaren,
  • motorisierte Beförderungsmittel und deren Anhänger, Camping-Anhänger, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge,
  • tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten,
  • andere gewerblich genutzte Gegenstände.

Für Hausrat nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO iVm Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d ZBefrVO leg. cit. war eine Kurznummer vorgesehen. Diese ist Ende 2010 entfallen.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1228/2010 der Kommission vom 15. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, wurde sowohl für die Ausfuhr, als auch für die Einfuhr, ein KN-Code für Übersiedlungsgut nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO geschaffen.

Übersiedlungsgut beinhaltet nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO nicht nur Hausrat, sondern auch Beförderungsmittel und die im letzten Unterabsatz der genannten Rechtsvorschrift erwähnten Waren.

Bestand Übersiedlungsgut aus Hausrat und einem motorisierten Beförderungsmittel, waren bisher zwei Positionen anzumelden: Eine Position für Hausrat (mit Kurznummer) und eine Position für das motorisierte Beförderungsmittel.

Für Letzteres ist auch, ausgehend von § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DV 2004, ein Grundlagenbescheid erforderlich (siehe auch Kombinationen mit den jeweiligen VZC und die in den §§ 25 und 26 ZollR-DV 2004 festgelegte Pflicht für Grundlagenbescheide).

Da ab 1. Jänner 2011Es ist nur mehr eine Position für Übersiedlungsgut vorgesehen wird, kann eine. Die mögliche Grundlagenbescheidpflicht nach den §§ 25 und 26 ZollR-DV 2004 nur mehrist an Hand des Bescheinigungsartencodes (Feld 44) überwacht werdenzu überwachen.

Eine solche Überwachung hat beispielsweise bei folgenden Befreiungstatbeständen, bei denen ein Grundlagenbescheid auf Grund eines motorisierten Beförderungsmittels erforderlich ist, zu erfolgen:

§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a ZollR-DV 2004

§ 25 Abs. 2 Z 1 und 2 ZollR-DV 2004

§ 26 Abs. 2 und 3 ZollR-DV 2004

Bei diesen Befreiungstatbeständen ist vom Zollorgan immer ein Grundlagenbescheid anzufordern. Allein auf Grund der Zollanmeldung (Angabe der Kurznummer für Übersiedlungsgut) kann nicht mehr festgestellt werden, ob ein Grundlagenbescheid erforderlich ist. Sollte kein Bescheid erforderlich sein, so hat dies der Zollanmelder zu erklären. Im e-Zollverfahren werden solche Anforderungen aufgenommen werden.

0.2.5. Warenwert

Der Warenwert ist der Kaufpreis, allenfalls inklusive ausländischer Steuern, jedoch ohne Verpackungsrichtet sich nach Art. 1 Nr. 48 UZK-, Beförderungs-, Versicherungs- und ähnlicher KostenDA.

Beispiel:

aufgegliederte Rechnung

Der Anmelder eines Paars Schuhe legt eine Rechnung vor, aus der sich ein Nettokaufpreis von 160 Euro, ein Umsatzsteuerbetrag von 32 Euro, ein Verpackungskostenbetrag von 8 Euro und ein Rechnungsgesamtbetrag (Bruttokaufpreis) von 200 Euro ergibt.

Warenwert ist der Nettokaufpreis inklusive Umsatzsteuer, daher 192 Euro.

0.2.6. Dienstbedarf ausländischer Dienststellen

Dienstbedarf ausländischer Dienststellen (Kurznummer siehe Anhang 8B) sind

  • Amtserfordernisse (beispielsweise Computer, Uniformen, Broschüren),
  • Büromaterial (beispielsweise Schreibzeug, Drucksachen, Formulare, Flugscheine, Gepäckanhänger, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten mit Logo), und
  • Einrichtungsgegenstände für Amtsräume (beispielsweise Schreibtische, Schränke, Teppiche, Vorhänge) ausländischer Dienststellen, die ihren Sitz im Anwendungsgebiet haben bzw. dort niedergelassen sind.

Nicht darunter fallen beispielsweise:

  • Heizmaterial,
  • Baumaterial,
  • Betriebsmittel,
  • Dienstfahrzeuge oder
  • Artikel, die zum Verkauf in Souvenirshops bestimmt sind.