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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig von 01.05.2016 bis 29.09.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
  • Kapitel 2 Ankunft der Waren
  • Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

Nicht-Unionswaren, die stich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.