Richtlinie des BMF vom 15.06.2009, BMF-010311/0046-IV/8/2009 gültig von 15.06.2009 bis 16.03.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.2. Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft

(1) Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B oder C sind erforderlich:

  • eine Ausfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine erstmalige Ausfuhr aus dem Ursprungsland handelt, ausgestellt von einer BehördeVollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
  • eine Wiederausfuhrbescheinigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322"), falls es sich um eine Wiederausfuhr handelt, ausgestellt von einer BehördeVollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) jenes Mitgliedstaates, in dem sich die Exemplare befinden, oder
  • eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
  • eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.), für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener lebender zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere, oder
  • eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden.

(2) Für die Ausfuhr von Arten des Anhangs D sind keine Artenschutzdokumente erforderlich.