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Richtlinie des BMF vom 01.01.2019, BMF-010311/0007-III/11/2019
gültig ab 01.01.2019
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
Anlage 9
Muster für die Kennzeichnung deaktivierter Schusswaffen (Anhang II der Verordnung (EU) 2015/2403)
(1)Deaktivierungszeichen (bleibt unverändert "EU" bei allen nationalen Kennzeichnungen).
(2)Land der Deaktivierung - Ländercode (in Österreich "AT").
(3)Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Schusswaffe bescheinigt hat. In Österreich wird dafür die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9 verwendet.
(4)Jahr der Deaktivierung.
Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Schusswaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.