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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 4 Verwendung
- Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung
- Unterabschnitt 3 Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt:
a)Es wird auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff verwendet;
b)es wird aus einem solchen Schiff ausgeladen und durch seine Besatzung vorübergehend an Land verwendet;
c)es wird durch die Besatzung eines solchen Schiffes entweder in kulturellen oder sozialen Einrichtungen für Seeleute verwendet, die von nicht gewinnorientierten Organisationen verwaltet werden, oder in Gotteshäusern, in denen regelmäßig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden.
Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.