Richtlinie des BMF vom 02.02.2012, BMF-010313/0066-IV/6/2012
gültig von 02.02.2012 bis 10.04.2014
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Hinweis Beachte

Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 2. Abfertigung

2.4. Abgangszollstelle

Das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, bei der der internationale Transport im TIR-Versand für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt.

2.4.1. Überprüfung

Es wird überprüft, ob das Carnet TIR ausgefüllt ist, insbesondere

1. die formelle Gültigkeit des Carnet TIR (Umschlag Seite 1 Gültigkeitsdauer unter Punkt 1., Unterschrift und Stempel des ausgebenden Verbandes unter 4.),

2. das Vorliegen eines Verschlussanerkenntnisses und im Rahmen ihrer Möglichkeiten (vor Beladung, bzw. trotz Teil- oder Gesamtbeladung) die Verschlusssicherheit des Fahrzeuges (Behälters) durch Besichtigung des Fahrzeuges (Behälters),

3. das Vorhandensein der TIR-Tafeln,

4. die Unterschrift des Carnetinhabers auf Seite 1 Punkt 12. des Umschlagblattes und im Feld 15 auf allen ausgefüllten Einlageblättern,

5. die Richtigkeit der Angaben im Warenmanifest (Feld 9 bis 11) vor allem durch Vergleich mit den Vorpapieren (Ausfuhranmeldungen, Versandscheine), deren Daten in dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Einlageblatt bei jeder Position des Warenmanifestes vermerkt sein müssen, sowie auch an Hand der zur Verladung gelangenden Waren und der im Feld 8 angeführten Begleitdokumente,

6. die sonstige Übereinstimmung vorhandener Ausfuhrpapiere mit den Tatsachenfeststellungen und mit den Angaben im Carnet TIR (Bestimmungsland, Kennzeichen udgl.)

2.4.2. Beschau

Die Waren werden entsprechend den allgemein hiefür geltenden Weisungen beschaut und ihre Übereinstimmung mit den Angaben überprüft. Bei bereits in der Ausfuhr abgefertigten bzw. in einem Versandverfahren befindlichen Waren wird auf die innere Beschau allgemein verzichtet werden können, wenn die Sendung augenscheinlich in Ordnung ist.

2.4.3. Sicherung der Nämlichkeit

Die Nämlichkeit wird durch Raumverschluss (bei außergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren siehe Abschnitt 3.3.) gesichert.

2.4.4. Ausfertigung

Das Carnet TIR wird wie folgt ausgefertigt:

1. auf allen für die gesamte Transportstrecke vorgesehenen Einlageblättern 1 und 2:

Feld 16 Zollverschlüsse

Feld 17 Datum, Unterschrift, Stempel

zollamtliche Bestätigung aller etwaiger Korrekturen

2. nur auf dem ersten Trennabschnitt 1 mit Durchschrift auf dem ersten Trennabschnitt 2:

Feld 18 Zollstelle

Feld 19 Kästchen ankreuzen bei unverletztem Zollverschluss (ausgenommen 1. Abgangszollstelle)

Feld 20 Gestellungsfrist (nach den für das Versandverfahren innerhalb des Zollgebietes geltenden Regeln)

Feld 21 CRN (Nr. laut AR Zollevidenz); die CRN ist (wegen der späteren Teilung des Trennabschnittes 2) auch im oberen Teil des Raumes "Für amtliche Zwecke" (zwischen Feld 2 und 7) einzusetzen

Feld 22 nächste Zollstelle

Feld 23 Vermerk "konform", Datum, Unterschrift, Stempel

3. nur auf dem Stammabschnitt 1 (des ersten Einlageblattes 1):

Feld 1 Zollstelle

Feld 2 CRN

Feld 3 Zollverschluss

Feld 4 wie Feld 19

Feld 5 nächste Zollstelle (nächste Abgangs- bzw. die Ausgangszollstelle)

Feld 6 Vermerk "konform", Datum, Unterschrift, Stempel

2.4.5. Ablage

Der Trennabschnitt 1 sowie die entsprechenden Vorpapiere werden entnommen und entsprechend der AR Zollevidenz weitergeleitet und chronologsich abgelegt.

2.4.6. Übergabe

Das Carnet TIR wird dem Anmelder (allenfalls dessen Vertreter, zB dem Fahrzeuglenker) übergeben.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.02.2012
Anmerkungen:
  • Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen des TIR-Übereinkommens von 1975 und den darin enthaltenen Anlagen.
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:TIR-Übereinkommen von 1975, TIR-Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung, Strassenfahrzeuge, Behälter, Ausschluss, bestimmte Waren, Personen, Vertragsparteien
Stammfassung:BMF-010313/0028-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26542.7
aufgenommen am: 02.02.2012 14:28:01
Dokument-ID: eb638c73-5cec-47f2-8cb6-8a6a83398330
Segment-ID: bd86d24a-62fd-4afc-8a08-8bacece6aa5a
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