Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 20.08.2010

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.3. Durchfuhr

1.3.1. Ungebrochene Durchfuhr

(1) Eine ungebrochene Durchfuhr liegt vor, wenn eine den Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes unterliegende Ware aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet ohne Unterbrechung des Transportweges in das Ausland verbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich auch um eine Durchfuhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft handelt. Folgende Beförderungen sind daher in Bezug auf Suchtmittel als Durchfuhren anzusehen:

1)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland (zollrechtlich Ausfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr);

2)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich Einfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr);

3)Beförderung von Suchtmitteln aus einem EU-Mitgliedstaat über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (zollrechtlich nicht relevant, suchtmittelrechtlich Durchfuhr);

4)Beförderung von Suchtmitteln aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein anderes Drittland (zollrechtlich Durchfuhr, suchtmittelrechtlich Durchfuhr).

(2) Im Luftverkehr gilt eine ungebrochene Durchfuhr aber auch dann als gegeben, wenn Suchtmittelsendungen im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages in Österreich lediglich umgeschlagen werden.