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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0081-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2016

UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Ware muss von der MAR-Verordnung erfasst sein (Abschnitt 4.),

2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines MAR-Staates sein (Abschnitt 5.),

3. die Ware muss aus dem Gebiet eines MAR-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),

4. die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).

3.2. Präferenzzölle

Waren mit Ursprung in den MAR-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen.

Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach dieser Verordnung gewährt.