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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Ware muss von der MAR-Verordnung erfasst sein (Abschnitt 4.),
2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines MAR-Staates sein (Abschnitt 5.),
3. die Ware muss aus dem Gebiet eines MAR-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),
4. die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Waren mit Ursprung in den MAR-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach dieser Verordnung gewährt.