Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 23. Gebührenschuldner (§ 28 GebG)
23.3. Sonstige gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte
603
Gebührenschuldner sind bei Gedenkprotokollen jene, von denen im Protokoll festgestellt wird, dass sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen haben.
604
Zur Entrichtung der Gebühr bei Wechseln sind der Aussteller, der Akzeptant und jeder Inhaber eines Wechsels zur ungeteilten Hand verpflichtet.
605
Zur Entrichtung der Gebühr sind
- bei Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen die Vertragsteile und der Vermittler der Wetten,
- bei Glücksspielen iSd § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren,
zur ungeteilten Hand verpflichtet (siehe VwGH 23.6.1983, 82/15/0054).