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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
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Änderungen auf Grund des AVOG 2010 - DV. Weiters wurden auch textliche Anpassungen und Korrekturen durchgeführt.
- 2. Abfertigung
2.10. Anschreibeverfahren
2.10.1. Anschreibeverfahren mit Gestellungspflicht
Durch die Verwendung des Carnet TIR tritt keine Änderung ein.
2.10.2. Anschreibeverfahren ohne Gestellungspflicht
2.10.2.1. Einfuhr
Durch die Verordnung der Europäischen Kommission vom 10.6.2005 (EG) Nr. 883/2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wurde durch die Neuaufnahme der Artikel 454a ZK-DVO, Artikel 454b ZK-DVO und Artikel 454c ZK-DVO die Rechtsgrundlage geschaffen, den Status des zugelassenen Empfängers im Carnet TIR Verfahren zu bewilligen.
Die entsprechende Vorgangsweise in der Bewilligung zum Anschreibeverfahren (Abschnitt 7.1.) ist insofern abzuändern, dass für die Beendigung von Carnet TIR-Verfahren eine gesonderte Bewilligung gem. den Ausführungen unter Abschnitt 2.11. erforderlich ist.
2.10.2.2. Ausfuhr
(1) Die Eröffnung eines Carnet TIR ohne Befassung einer Zollstelle ist nicht möglich.
(2) Um Schwierigkeiten bei der Weiterbeförderung von Waren, die gestellungsfrei ausgeführt werden, zu vermeiden, haben alle zugelassenen Zollstellen trotz Befreiung dieser Waren von der Gestellungspflicht auf Antrag als Abgangszollstellen und/oder Ausgangszollstellen im TIR-Verfahren tätig zu werden und vorgelegte Carnet TIR entsprechend zu behandeln.