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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 149 Fakultative Sicherheitsleistung
Verlangen die Zollbehörden eine fakultative Sicherheitsleistung, finden die Artikel 150 bis 158 Anwendung.