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Richtlinie des BMF vom 15.10.2014, BMF-010310/0257-IV/7/2014 gültig von 15.10.2014 bis 31.07.2016

UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.1. Abkürzungen

Übersichtstabelle

EU

Europäische Union

MAR-Staaten

Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Botsuana, Burundi, Dominica, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi Inseln, Ghana, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Kamerun, Kenia, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Mauritius, Mosambik, Namibia, Papua Neuguinea, Ruanda, Sambia, Seychellen, Simbabwe, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Surinam, Swasiland, Tansania, Trinidad und Tobago und Uganda

AKP-Staaten

Dieser Begriff ist nicht ident mit dem Begriff AKP-Staaten des ehemaligen Cotonou-Abkommens und (siehe Anhang 1)

WTO

World Trade Organisation

WVB

Warenverkehrsbescheinigung

WPA

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Benachbarte Entwicklungsländer

Anlage 9 des Ursprungsprotokolls (siehe Anhang 2)

Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)

Anlage 12 des Ursprungsprotokolls (siehe Anhang 3)

SACU

Südafrikanische Zollunion bestehend aus Südafrika, Botswana, Lesotho, Swaziland und Namibia

1.2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge;

b) "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i) "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts, der in die EU, oder in die AKP-Staaten eingeführten Vormaterialien;

j) "Kapitel" und "Positionen" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

k) "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;

n) "ÜLG" die in Anlage 12 des Ursprungsprotokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete;

o) "andere AKP-Staaten" die in Anhang XI des Ursprungsprotokolls aufgeführten Staaten.

1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1. "Zollpräferenzmaßnahmen" die Kumulierungszone der unterzeichnenden MAR-Staaten bestehend aus Botsuana, Burundi, Elfenbeinküste, Fidschi, Ghana, Haiti, Kamerun, Kenia, Komoren, Lesotho, Mosambik, Namibia, Ruanda, Sambia, Swasiland, Tansania, Uganda und der EU (einseitige Präferenzmaßnahme);

2. "Präferenzzone" das Gebiet der EU, Botsuanas, Burundis, der Elfenbeinküste, Fidschis, Ghanas, Haitis, Kameruns, Kenias, der Komoren, Lesothos, Mosambiks, Namibias, Ruandas, Sambias, Swasilands, Tansanias, und Ugandas (einseitige Präferenzmaßnahme);

3. "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus der unter Punkt 1. angeführten Maßnahme anlässlich der Einfuhr in die EU ergibt;

4. "Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

5. "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen;

6. "Präferenznachweis" jenen urkundlichen Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;

7. "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8. "Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;

9. "Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.