Richtlinie des BMF vom 01.04.2013, BMF-010311/0025-IV/8/2013 gültig von 01.04.2013 bis 30.04.2016

VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial

3. Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sind gemäß § 36 Abs. 1 Z 20 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar.

(2) Die Zollorgane sind gemäß § 36 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2011 berechtigt, die unter Abschnitt 1.1. angeführten kontrollpflichtigen Sendungen zur Sicherung des Verfalls zu beschlagnahmen.

(3) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Eine Beschlagnahme kann auch gemäß § 36 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2011 zur Sicherung des in § 36 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 2011 vorgesehenen Verfalls erfolgen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Eine Durchschrift dieser Anzeige ist dem Bundesamt für Wald zu übermitteln.

(4) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes 2011 einen Betrag von 180 Euro als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.

Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.

(5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.