Richtlinie des BMF vom 01.12.2017, BMF-010311/0058-III/11/2017 gültig von 01.12.2017 bis 05.07.2018

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 11

Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan

110.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:

  • die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima die Radionuklidgehalte bei bestimmten aus Japan stammenden Lebens- und Futtermittelerzeugnissen geltende Auslösewerte überschritten wurden. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen.

110.1. Gegenstand

(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend unter den Buchstaben a bis m angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan, die als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind. Als "Lebensmittel" fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (siehe auch Abschnitt 1.1.1.). Als "Futtermittel" fallen die Waren nur dann unter die Beschränkungen, wenn sie, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind.

a)Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

-Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen

-Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 fallen, ausgenommen

-Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

-Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35, ex 0303 45, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00, ex 0303 54 10, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 49, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 30, ex 0305 54 90, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

-Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 1201 90 00, 1208 10 00 und 1507 fallen;

-Japanische Pestwurz (Fuki) (Petasites japonicus) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

-Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-(Japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 70 00, ex 0811 90, ex 0812 90 und ex 0813 50 fallen;

b)Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:

-Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

-Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 fallen, ausgenommen

-Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

-Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35, ex 0303 45, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00, ex 0303 54 10, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 49, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 30, ex 0305 54 90, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

-Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

-Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

c)Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Nagano:

-Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

-Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Japanischer Königsfarn (Osmunda japonica) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

-Straußenfarn (Matteuccia struthioptheris) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

d)Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Chiba oder Iwate:

-Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

-Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 fallen, ausgenommen

-Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

-Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35, ex 0303 45, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

-Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00, ex 0303 54 10, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 49, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 30, ex 0305 54 90, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

-Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

-Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

e)Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata, Shizuoka oder Niigata:

-Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

-Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

f)Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.

(3) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7019" anzugeben.

110.2. Anwendungszeitpunkt

(1) Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/6 ist als Einfuhr das Befördern von Lebens- und Futtermitteln aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

(2) Die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 110.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

In Österreich wurden

1.vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebensmittel und

2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Futtermittel

folgende Eingangsorte zugelassen:

  • im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
  • im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
  • im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.

Sofern die in Abschnitt 110.1. angeführten Erzeugnisse auch der veterinärbehördlichen Kontrollpflicht nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/6 im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vorzunehmen. In diesem Fall ist die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan aus einem Drittland in die Europäische Union nur über eine veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle (siehe VB-0320 Anlage 2) zulässig.

(3) Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangsorte" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.

110.3. Einfuhrbeschränkung

110.3.1. Amtliche Kontrolle an benannten Eingangsorten

(1) Gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/6 unterliegen die in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft Japan bei den benannten Eingangsorten bzw. den veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen (siehe Abschnitt 110.2.) einer amtlichen Kontrolle (Einfuhrkontrolle) durch die zuständigen Behörden. In Österreich obliegt die Durchführung dieser Kontrolle

Im Zuge dieser Kontrolle können durch diese Organe eine Nämlichkeitskontrolle und allenfalls auch eine Probenahme zwecks Analyse der Waren erfolgen.

(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter bei der österreichweiten Kontaktstelle des Grenzkontrolldienstes des BMGF (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) unter Vorlage des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE - Muster siehe Abschnitt 110.5.) zu beantragen. Hinsichtlich des Ausfüllens des GDE wird auf die diesbezüglichen Erläuterungen (siehe Abschnitt 110.5.) verwiesen. Das Formular für das GDE kann von der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen unter folgendem Link heruntergeladen werden:

http://www.bmgf.gv.at/home/Schwerpunkte/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Handel/Ein_und_Durchfuhr/Einfuhrkontrolle_fuer_pflanzliche_Lebensmittel.

Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!

(3) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den Feldern II.11 bis II.21 des GDE vermerkt. Das Original des GDE hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.

Die in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft Japan dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde im GDE entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:

Vermerk in Feld II.14 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):

Feld II.14 des GDE 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden.

Vermerk in Feld II.16 des GDE (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):

Feld II.16 des GDE 

Zollamtliche Überwachung:

Die Sendung darf (aus den im Feld II.17 anzugebenden Gründen) nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischer Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entsprechend dem Vermerk im Feld II.16 GDE entweder

1.in das Ursprungsland zurückgesandt,

2.vernichtet,

3.verarbeitet (umgewandelt) oder

4.für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet werden. Dabei ist nach Abschnitt 110.3.2. vorzugehen.

(4) Soll eine Sendung aufgeteilt werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine amtlich beglaubigte Kopie des GDE beizufügen. In Österreich werden diese Kopien im Fall von Lebensmitteln durch den Grenzkontrolldienst des BMGF (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) bzw. im Fall von Futtermitteln durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 3) ausgestellt.

(5) Das im Teil II von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend bestätigte GDE bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C678").

Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.14 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk in Feld II.16 des GDE eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/6 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 110.1. genannten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Das GDE ist nach der Einsichtnahme an die Partei zu retournieren; eine Bestätigung der Zollabfertigung ist auf dieser Unterlage nicht erforderlich.

(6) Sofern die in Abschnitt 110.1. angeführten Erzeugnisse auch der veterinärbehördlichen Kontrollpflicht nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) unterliegen, sind die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/6 im Rahmen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle vorzunehmen. In diesem Fall tritt das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE - siehe VB-0320 Abschnitt 1.2.11. und VB-0320 Anlage 3 Muster 1; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit einem der Codes "7280", "7281", "7282", "7283", "7284" oder "7286" - siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1.) an die Stelle des GDE.

110.3.2. Vorgangsweise bei nicht konformen Sendungen

(1) Sofern der Grenzkontrolldienst des BMGF oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit nach einer amtlichen Kontrolle einer Sendung entscheidet, dass die Ware den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/6 nicht entspricht (nicht konforme Sendung), ist die Ware für die Einfuhr in die Europäische Union nicht geeignet und darf daher als Futtermittel bzw. als Lebensmittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden. Diese Entscheidung wird im Feld II.16 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) dokumentiert. So eine Ware kann nur

  • in das Ursprungsdrittland wiederausgeführt oder
  • unter Aufsicht des Grenzkontrolldienstes des BMGF bzw. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vernichtet oder
  • verarbeitet (umgewandelt) oder
  • für andere (als Futtermittel- bzw. Lebensmittel-)Zwecke verwendet werden.

110.3.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung oder Herkunft Japan, sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-11: Lebens- und Futtermittel aus Japan" (VuB-Code "020K") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

C678

Gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE)

siehe Abschnitt 110.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7007 oder 7008 zulässig

7007

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig

siehe Abschnitt 110.3.1.

7008

Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig

siehe Abschnitt 110.3.1.

N853

Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 für die Veterinärkontrolle von Erzeugnissen

siehe Abschnitt 110.3.1.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes 7280, 7281, 7282, 7283, 7284 oder 7286 zulässig

7280

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für Umladung (Feld 30 GVDE-Ware / Feld 33 GVDE-Tiere) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7281

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur Durchfuhr (Feld 31 GVDE-Ware / Feld 34 GVDE-Tiere) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7282

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware für den Binnenmarkt (Feld 32 GVDE-Ware / Feld 35 GVDE-Tiere) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7283

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zur überwachten Beförderung (Feld 33 GVDE-Ware) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N853 zulässig

7284

Entscheidung des Grenztierarztes - Ware zu spezifischem Zolllagerverfahren (Feld 34 GVDE-Ware) zugelassen

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit dem Code N853 zulässig

7286

Entscheidung des Grenztierarztes - Zurückgewiesene Sendung (Feld 35 GVDE-Ware / Feld 38 GVDE-Tiere)

siehe VB-0320 Abschnitt 3.2.1., VB-0320 Abschnitt 3.3. und VB-0320 Abschnitt 3.6.; dieser Code ist nur in Verbindung mit einem der Codes N853 zulässig

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 110.1.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit den Codes C054, C678, 7007 oder 7008 verwendet werden

110.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan in die Union ist nur über einen benannten Eingangsort bzw. eine veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 110.2. Abs. 2) zulässig. Dort sind die Kontrollen gemäß Abschnitt 110.3.1. durchzuführen.

(2) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/6 hat die Zollbehörde vor der Überführung der in Abschnitt 110.1. genannten Futter- und Lebensmittel in den zollrechtlich freien Verkehr eine lückenlose Dokumentenkontrolle des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, dass die zuständige Behörde

1.im Feld II.14 des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) bestätigt hat, dass die Sendung für den freien Verkehr in der Union zulässig ist, und

2.das Dokument in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Im Hinblick darauf ist für die in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/6 angeführten Futter- und Lebensmittel (Abschnitt 110.1.) eine entsprechende Mitteilungspflicht über jede Ankunft (Einfuhr) der Waren anzuordnen.

110.4. Ausnahmen

Die Beschränkungen finden keine Anwendung auf:

  • Sendungen, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019");
  • für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 (siehe VB-0320 Abschnitt 4.2.; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019");
  • Sendungen mit für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Sofern sich Im Zweifelsfall liegt die Beweislast gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/6 beim Empfänger der Sendung.

Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der in Abschnitt 110.3. angeführten Dokumente.

110.5. Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE)

Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) 

Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE)Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) 

Erläuterungen zum GDE

Allgemein:

Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I

Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1

Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird.

Feld I.3

Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortliche Person: Die Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder EMail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5

Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6

Land der Versendung: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.

Feld I.7

Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8

Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9

Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10

Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung begleiten.

Feld I.11

Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben. Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).

Feld I.12

Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Feld I.13

Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).

Feld I.14

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung.

Feld I.15

Anzahl der Packstücke.

Feld I.16

Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17

Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben.

Feld I.18

Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Lebensmittel" ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall "Weiterverarbeitung" ankreuzen) oder als "Futtermittel" verwendet werden soll (in diesem Fall "Futtermittel" ankreuzen).

Feld I.19

Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Feld I.20

Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer anderen Kontrollstelle erlaubt werden soll.

Feld I.21

Entfällt.

Feld I.22

Bei Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (Artikel 8).

Feld I.23

Entfällt.

Feld I.24

Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II.

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1

Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2

Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3

Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden können.

Feld II.5

Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufrieden stellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden kann.

Feld II.6

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" ist in Feld II.7 einzutragen.

Feld II.7

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" gemäß Feld II.6), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8

Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.

Feld II.9

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10

Entfällt.

Feld II.11

Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle ein.

Feld II.12

Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersuchung ein.

Feld II.13

Hier trägt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersuchung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laboruntersuchung ist.

Feld II.14

Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.

Feld II.15

Entfällt.

Feld II.16

Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufrieden stellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" und "Verwendung für andere Zwecke" ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17

Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entsprechende Kästchen ankreuzen.

Feld II.18

Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei "Rücksendung", "Vernichtung", "Verarbeitung" bzw. "Verwendung für andere Zwecke" gemäß Feld II.6), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19

Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20

Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.

Feld II.21

Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle.

Teil III.

Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1

Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Verkehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2

Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke" verantwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.

Feld III.3

Im Falle der "Rücksendung" Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. - während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit - des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der "Vernichtung", "Verarbeitung" oder "Verwendung für andere Zwecke" Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zuständigen Behörde.