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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0610, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein"
5. Zollanmeldungen im Postverkehr
Im Postverkehr gelten Briefe und Postpakete, sofern sie nicht bereits im Zeitpunkt des Beförderns bzw. bei Übernahme durch die Postbehörde als angemeldet gelten, wenn sie mit einer Zollinhaltserklärung CN 22 und/oder CN 23 befördert werden, durch die Gestellung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung bzw. in der Ausfuhr als angemeldet, und zwar Waren, die
in der Einfuhr bestimmt sind
- zu nichtkommerziellen Zwecken (Art. 225 lit. a ZK-DVO) ohne wertmäßige Begrenzung,
und
- zu kommerziellen Zwecken (Art. 225 lit. b ZK-DVO) und ihr Gesamtwert bei zollpflichtigen Waren insgesamt 5.000 Euro bei zollfreien Waren insgesamt 100.000 Euro nicht überschreitet;
in diesen Fällen ist als Aktenvermerk über die Abfertigung der Vordruck Za 59 zu verwenden; das Exemplar Nr. 8 dient als Mitteilung (§ 74 Absatz 1 ZollR-DG - Abgabenbescheid);
in der Ausfuhr
- einer Ausfuhrabgabe unterliegen.
Eine Unterschrift des Anmelders oder eines Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung unterbleibt in diesen Fällen.