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Diese Arbeitsrichtlinie wurde in wesentlichen Teilen überarbeitet und neu gefasst.
3. Kumulierung
3.1. Grundsätzliches
Die Ursprungsregeln des Schemas gestatten einerseits die Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU, Norwegens der Schweiz und der Türkei und andererseits die Kumulierung für bestimmte begünstigte Länder untereinander (Regionalzusammenschlüsse).
Abgesehen von diesen beiden Möglichkeiten gilt jedoch ein grundsätzliches Verbot der Kumulierung im Verhältnis der nach dem Schema begünstigten Länder untereinander. Das bedeutet, dass auch Ursprungswaren eines anderen als des exportierenden begünstigten Landes ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, wenn für sie eine Präferenzbehandlung beansprucht werden sollen.
3.2. Bilaterale Kumulierung
Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der EU in einem begünstigten Land als Ursprungserzeugnisse dieses Landes betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 2.6.) hinausgeht.
3.3. Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der EU, Norwegens, der Schweiz und der Türkei
(1) Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder gewähren und dabei eine Definition des Begriffs Ursprung anwenden, die dem Schema entspricht, können Ursprungserzeugnisse aus Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgrund der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 2.6.) hinausgeht.
(2) Der Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Türkei, Norwegen und die Schweiz Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der EU enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.
(3) Der Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des HS.
(4) Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der EU (Serie C) das Datum, an dem die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind (Details dazu siehe Abschnitt 11.).
3.4. Regionale Kumulierung
(1) Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:
Gruppe I |
Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam |
Gruppe II |
Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela |
Gruppe III |
Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka |
Gruppe IV |
Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay |
(2) Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde;
b) für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Ursprungsregeln;
c) die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet:
i) die Vorschriften des Abschnittes 3. einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die EU und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;
d) die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c) wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.
Für die Zwecke von Buchstabe b) wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 13a Teil II ZK-DVO nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die EU ausgeführt würden.
Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Jänner 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.
Die regionale Kumulierung ist nur zulässig zwischen begünstigten Ländern der gleichen Gruppe. Dabei ist zu beachten, dass ab 1.1.2014 Brunei, Malaysia, Venezuela, Argentinien, Brasilien und Uruguay nicht mehr in die Gruppe der begünstigten Länder fallen und daher für diese Länder die regionale Kumulierung ab 1.1.2014 nicht mehr zulässig ist. In der Praxis bedeutet dies Folgendes:
Gruppe I:
Liegen aus Kambodscha, Indonesien, Laos, Myanmar, Philippinen, Thailand oder Vietnam nach dem 1.1.2014 ausgestellte Form A-Zeugnisse vor, die einen Kumulierungsvermerk "Brunei und/oder Malaysia" tragen, führt dies nicht automatisch zur Ablehnung der Zollpräferenzen. In derartigen Fällen liegt ein begründeter Zweifel am Ursprung der Waren vor. Ob die betreffenden Form A-Zeugnisse zu Recht bzw. Unrecht ausgestellt wurden, kann nur durch die Zollbehörden im Rahmen eines zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahrens geklärt werden.
Gruppe II:
Liegen aus Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama oder Peru nach dem 1.1.2014 ausgestellte Form A-Zeugnisse vor, die einen Kumulierungsvermerk "Venezuela" tragen, führt dies nicht automatisch zur Ablehnung der Zollpräferenzen. In derartigen Fällen liegt ein begründeter Zweifel am Ursprung der Waren vor. Ob die betreffenden Form A-Zeugnisse zu Recht bzw. Unrecht ausgestellt wurden, kann nur durch die Zollbehörden im Rahmen eines zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahrens geklärt werden.
Gruppe III:
Zwischen allen Ländern dieser Gruppe ist auch nach dem 1.1.2014 die regionale Kumulierung möglich.
Gruppe IV:
Nachdem Argentinien, Brasilien und Uruguay ab 1.1.2014 keine begünstigten APS-Länder mehr sind, ist in dieser Gruppe eine regionale Kumulierung ab 1.1.2014 nicht mehr möglich. Sollten dennoch nach dem 1.1.2014 ausgestellte Form A-Zeugnisse aus Paraguay vorliegen, die einen Kumulierungsvermerk "Argentinien, Brasilien und/oder Uruguay" tragen, führt dies nicht automatisch zur Ablehnung der Zollpräferenzen. In derartigen Fällen liegt ein begründeter Zweifel am Ursprung der Waren vor. Ob die betreffenden Form A-Zeugnisse zu Recht bzw. Unrecht ausgestellt wurden, kann nur durch die Zollbehörden im Rahmen eines zwischenstaatlichen Verifizierungsverfahrens geklärt werden.
(3) Die in Anhang 13b ZK-DVO genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn
a) die in der EU angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist; und
b) für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die EU ausgeführt würden.
(4) Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die Minimalbehandlung (Abschnitt 2.6.) und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 ZK-DVO aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.
Ist die vorgenannte Bedingung nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der regionalen Gruppe entfällt.
Auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, ist das folgende Land als Ursprungsland anzugeben:
- bei Erzeugnissen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das auf den Vorursprungsnachweisen angegebene begünstigte Land;
- bei Erzeugnissen, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das gemäß Unterabsatz 2 bestimmte Ursprungsland.
(5) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) sind erfüllt und
b) die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,
i) die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und
ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die in dem gleichen Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.
Bewilligte regionale Kumulierungen zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III können Abschnitt 11. entnommen werden.
(6) Sollen Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land der Gruppe I oder der Gruppe III unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem Land der anderen Gruppe hergestellt wurden, in die EU ausgeführt werden, so ist der Ursprung dieser Erzeugnisse wie folgt zu bestimmen:
a) Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe gelten als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Abschnitt 2.6. (Minimalbehandlung) genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 ZK-DVO aufgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.
b) Ist die in Buchstabe a) genannte Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.
Das nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bestimmte Ursprungsland ist auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, als Ursprungsland anzugeben.
(7) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Abschnittes einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.
b) Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a) mitgeteilt.
Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.
Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des HS sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.
(8) In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 7 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen FHA festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die EU ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Abschnitt festgelegt.
Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die EU ein FHA abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Europäische Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 2.6.) hinausgeht.
(9) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C):
a) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt;
b) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.
3.5. Bestimmung des Ursprungslandes
Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Abschnitt 3.4.
3.6. Ausfuhren aus der EU und Warenverkehr zwischen den begünstigten Ländern; Buchmäßige Trennung
3.6.1. Sinngemäße Anwendung der Abschnitte 1 und 2
Die Abschnitte 1 und 2 gelten sinngemäß für
a) Ausfuhren aus der EU in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
b) Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung gemäß Abschnitt 3.4. (Absätze 1 und 5 unbeschadet Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2).
3.6.2. Buchmäßige Trennung
Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Europäischen Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.
Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der EU allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.
Der Begünstigte der Methode fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der EU angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte
a) von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder
b) die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nähere Details zur buchmäßigen Trennung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.7. entnommen werden.