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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
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Diese Arbeitsrichtlinie wurde auf Grund der Novellierung der Zollbefreiungsverordnung zur Gänze überarbeitet. Im Zuge der Überarbeitung wurden auch Rechtschreibfehler und unrichtige Zitierungen berichtigt und Anpassungen vorgenommen.
- 2. Befreiungen für Paketsendungen
2.4. Verfahrenshinweise
2.4.1. Antrag und Zollanmeldung
Abgabenfreie Sendungen sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Die Verfahrenszusatzcodes lauten C07 für Sendungen mit geringem Wert und C08 für Sendungen von Privatperson an Privatperson (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
Bei Postsendungen (Briefe und Postpakete) gelten die Waren im Zeitpunkt der Gestellung als angemeldet, wenn sie mit einer Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 befördert werden (Art. 237 ZK-DVO; siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0626).
Auf der Zollinhaltserklärung, einer Rechnung, einem sonstigen Begleitpapier oder der Sendung selbst sind von der Zollstelle bei Sendungen mit geringem Wert der Vermerk "Art. 23 ZBefrVO)" bzw. bei Sendungen von Privatperson an Privatperson der Vermerk "Art. 25 ZBefrVO", die Paketnummer (falls vorhanden) sowie Unterschrift und Amtstempel anzusetzen.
2.4.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt in beiden Fällen grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
2.4.3. Nachweise
Zur Vorgehensweise bei Fehlen der Zollinhaltserklärung bei Postsendungen siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0626, bei anderen Sendungen (ausgenommen abgabenfreie Sendungen, die von der Beförderungspflicht befreit sind) besteht das Erfordernis ausdrücklicher Zollanmeldung (mit Nachweispflicht hinsichtlich des Warenwertes).
2.4.4. Bagatellgrenze
Im Postverkehr besteht eine herabgesetzte Bagatellgrenze (§ 14 ZollR-DV 2004). Die buchmäßige Erfassung hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 3 Euro im Einzelfall nicht überschreitet.
Bei Sendungen, die von anderen Paketdiensten befördert werden, gilt die allgemeine Bagatellgrenze von 10 Euro.