
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
Zusatzinformationen

- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
- 4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe
Registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben, die künstlich vermehrte Pflanzen von Arten des Anhangs A ausführen, kann die Ausfuhrgenehmigung im Voraus ausgestellt werden, wobei im Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebes sowie der nachstehende Vermerk anzugeben sind:
"Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition
in der CITES-Entschließung CONF. 11.11 (Rev. CoP 13).
Sie gilt nur für folgende Taxa: .............".
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.05.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.1 aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23 zuletzt geändert am: 29.11.2010 Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b Segment-ID: c3b40ec6-ea82-4839-b45c-fc02e06d1f15 |
