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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 218 Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:
a)die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;
b)die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;
c)die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;
d)die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.