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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
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Änderungen auf Grund des AVOG 2010 - DV. Weiters wurden auch textliche Anpassungen und Korrekturen durchgeführt.
1. Allgemeines, Rechtsgrundlagen, Anwendungsmöglichkeiten und Begriffsbestimmungen
1.1. Allgemeines
Das Carnet TIR ist ein international vereinbartes Zollpapier in Form eines Heftes (= Carnet), das für die zollamtliche Überwachung der grenzüberschreitenden Warenbeförderung auf der Straße (Transport International par la Route) verwendet werden kann.
Es ist dem Versandschein des gemeinsamen Versandverfahren insoweit vergleichbar, als es auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung beruht, wonach es einheitlich in vielen Staaten anerkannt wird; es unterscheidet sich von diesem vor allem dadurch, dass es
- den Nachweis einschließt, dass für die auf die beförderten Waren entfallenden Abgaben Sicherheit durch Bürgschaft geleistet worden ist und
- keine grenzüberschreitende Rückmeldung kennt.
Hinweis:
Das Abkommen spricht von Zollämtern. In der Arbeitsrichtlinie ZK-0911 wird jedoch der aktuellen Terminologie entsprechend von Zollstellen gesprochen.
Die Zollstellen haben im TIR-Verfahren wie beim gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren vorzugehen, sofern sich nicht aus dem TIR-Abkommen bzw. aus der vorliegenden Arbeitsrichtlinie Abweichungen ergeben.