Richtlinie des BMF vom 26.08.2010, BMF-010313/0652-IV/6/2010 gültig von 26.08.2010 bis 30.04.2016

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Änderungen auf Grund des AVOG 2010 - DV. Weiters wurden auch textliche Anpassungen und Korrekturen durchgeführt.
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).

1. Allgemeines, Rechtsgrundlagen, Anwendungsmöglichkeiten und Begriffsbestimmungen

1.1. Allgemeines

Das Carnet TIR ist ein international vereinbartes Zollpapier in Form eines Heftes (= Carnet), das für die zollamtliche Überwachung der grenzüberschreitenden Warenbeförderung auf der Straße (Transport International par la Route) verwendet werden kann.

Es ist dem Versandschein des gemeinsamen Versandverfahren insoweit vergleichbar, als es auf einer völkerrechtlichen Vereinbarung beruht, wonach es einheitlich in vielen Staaten anerkannt wird; es unterscheidet sich von diesem vor allem dadurch, dass es

  • den Nachweis einschließt, dass für die auf die beförderten Waren entfallenden Abgaben Sicherheit durch Bürgschaft geleistet worden ist und
  • keine grenzüberschreitende Rückmeldung kennt.

Hinweis:

Das Abkommen spricht von Zollämtern. In der Arbeitsrichtlinie ZK-0911 wird jedoch der aktuellen Terminologie entsprechend von Zollstellen gesprochen.

Die Zollstellen haben im TIR-Verfahren wie beim gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren vorzugehen, sofern sich nicht aus dem TIR-Abkommen bzw. aus der vorliegenden Arbeitsrichtlinie Abweichungen ergeben.