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Anlage 1
Liste der Waren, die Beschränkungen nach dem PflanzenschutzmittelgesetzPflanzenschutzmittelgesetz 2011 1997 unterliegen
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
0106 90 00 |
Insekten, Spinnentiere und Fadenwürmer, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) |
ex |
2102 20 90 |
Andere einzellige Mikroorganismen, tot, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) |
ex |
3002 90 50 |
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen), sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) |
ex |
3002 90 90 |
Toxine und ähnliche Erzeugnisse, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) |
ex |
3808 |
Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie Fliegenfänger, sofern sie als Pflanzenschutzmittel im Sinne des Abschnittes 1.1. eingesetzt werden sollen (siehe auch Abschnitt 1.2.) |