

- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen
Artikel 7 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2, wobei dem Erfordernis Rechnung zu tragen ist, dass die Zollformalitäten nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, und die Art und der Zweck des Austauschs und der Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu berücksichtigen ist,
b)die besonderen Fälle, in denen andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a genutzt werden dürfen,
c)die Art der Informationen und die Einzelheiten, die in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 148 Absatz 4 und Artikel 214 Absatz 1 enthalten sein müssen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
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Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71582.1 aufgenommen am: 29.04.2016 10:14:15 zuletzt geändert am: 05.10.2016 Dokument-ID: a8e22cb0-cf93-4355-8273-7affb5f03c32 Segment-ID: c4ef6a5b-c2da-422e-be8a-ac8b91a966cd |
