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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR
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Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde an die neue MAR-Verordnung angepasst und ersetzt die bisherige gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-5300.
- 5. Ursprungserzeugnisse
5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen.
Als vollständig in der EU oder in den AKP-Staaten gewonnen oder hergestellt gelten:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
g)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der EU oder eines AKP-Staates aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
h)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe g) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
i)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
j)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
k)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die AKP-Staaten oder die EU zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
l)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis k) hergestellte Waren.
Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
1.die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;
2.die die Flagge eines Mitgliedstaates der EU oder eines AKP-Staates führen;
3.die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines AKP-Staates
oder
- sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem AKP-Staat haben
- und
- die mindestens zu 50 Prozent Eigentum eines Mitgliedstaates der EU oder eines AKP-Staates, von öffentlichen Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind.
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes erkennt die EU-Vertragspartei auf Antrag eines AKP-Staates an, dass die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern
a)der AKP-Staat der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;
b)die Kommission anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 11.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.
Die Anlage 2 des Ursprungsprotokolls enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
Für die in der Anlage 2A dieses Ursprungsprotokolls beschriebenen Waren können anstelle der in der Anlage 2 angeführten Regeln auch die in der Anlage 2A angeführten Regeln herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis der EU bzw. der AKP-Staaten handelt.
Ein nach den Regeln dieser Anlage erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch:
Derogation - Appendix 2A of Annex II to Regulation (EU) Nr. 2016/1076 of the European Parliament and of the Council - Materials of HS heading No … originating from … used."
Dieser Vermerk ist in Feld 7 der WVB EUR.1 einzutragen oder der Erklärung auf der Rechnung beizufügen.
Die AKP-Staaten können Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 36 dieses Ursprungsprotokolls beantragen.
Derzeit wurden folgende Ausnahmen von der Ursprungsregel bewilligt.
Abweichung von der Ursprungsregel
Land |
Ware |
Gültigkeit |
Vermerk im Feld 7 |
Mauritius |
haltbar gemachter Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation |
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1.1.2009 -31.12.2009 |
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1.1.2010 -31.12.2010 |
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1.1.2011 -31.12.2011 |
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1.1.2012-31.12.2012 |
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Seychellen |
haltbar gemachter Thunfisch |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation |
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1.1.2009 -31.12.2009 |
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1.1.2010 -31.12.2010 |
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haltbar gemachter Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2011 -31.12.2011 |
Derogation |
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1.1.2012-31.12.2012 |
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Madagaskar |
haltbar gemachter Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation |
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1.1.2009 -31.12.2009 |
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1.1.2010 -31.12.2010 |
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1.1.2011 -31.12.2011 |
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1.1.2012-31.12.2012 |
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Swasiland |
Kerngarne |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation |
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1.1.2009 - 31.12.2009 |
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Swasiland |
Pfirsiche und/oder Birnen in Fruchtgelee Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft |
1.1.2012 - 31.12.2012 |
Derogation |
Kenia |
"Loins" genannte Thunfischfilets |
1.1.2008 - 31.12.2008 |
Derogation |
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1.1.2010 - 31.12.2010 |
Derogation |
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1.1.2011 - 31.12.2011 |
Derogation |
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1.1.2012 - 31.12.2013 |
Derogation |
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1.1.2014 - 30.9.2014
1.1.2015 - 31.12.2015 |
Derogation Derogation |
Swasiland |
Zubereitungen von Birnen |
1.1.2013 - 31.12.2013 |
Derogation |
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Zubereitungen von Früchten; Mischungen von Pfirsichen und/oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft |
1.1.2014 bis 31.12.2014 |
Derogation |
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel im Sinne der Anlage 2 bzw. 2A der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Die allgemeine Toleranz gilt nicht für die Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung).
Darüber hinaus sind für Textilien und Bekleidung allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anlage 1 zum Ursprungsprotokoll) spezielle Toleranzen vorgesehen.
5.5.3. Ausnahme (Fischerei)
Nach vorheriger Unterrichtung der Kommission durch einen AKP-Staat des Pazifischen Ozeans gelten verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303 verarbeitet oder hergestellt wurden, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, sofern mehr als eine Minimalbehandlung erfolgt ist. Bei der Unterrichtung der Kommission sind der Entwicklungsnutzen für den Fischereisektor in diesem Staat, die erforderlichen Informationen über die betreffenden Tierarten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen anzugeben.
Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung fertigt der AKP-Staat des Pazifischen Ozeans für die Gemeinschaft einen Bericht über die Umsetzung des oben Angeführten an.
Oben Angeführtes gilt unbeschadet der in der EU geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.