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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0028-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014
UP-3250, Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED"
2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Zollpräferenzmaßnahmen nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) Die Ware muss von den jeweiligen Abkommen erfasst sein (Abschnitt 3 und Abschnitt 4).
2) Die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der Ursprungsregeln des entsprechenden Abkommens sein (Abschnitt 4).
3) Die Ware muss vom Partnerland direkt in die Gemeinschaft / Österreich befördert worden sein (Abschnitt 5).
4) Das Verbot der Zollrückvergütung muss eingehalten worden sein (Abschnitt 6 und Abschnitt 7).
5) Die Erfüllung der unter 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).