Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.3. Durchfuhr

1.3.2. Gebrochene Durchfuhr

Eine gebrochene Durchfuhr liegt vor, wenn Suchtmittel aus dem Ausland über österreichisches Bundesgebiet mit Zwischenlagerung in das Ausland verbracht werden.