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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00
gültig ab 22.03.2005
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)
- 15.1 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
15.1.11 Obstbau
5117
Unter Obstbau versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung und Verwertung von Obst (Beeren, Kern- und Steinobst). Wie der Wein ist auch der Most (Obstwein) ein Urprodukt. Obstanlagen (Sonderkulturen) sind geschlossene Pflanzungen von Obstbäumen oder -sträuchern, zumeist eingezäunt und in regelmäßigen Pflanzabständen (Obstplantagen).