
AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
Zusatzinformationen

Hinweis Beachte
Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet und neu gefasst.
5. Strafbestimmungen
Werden VerstößeZuwiderhandlungen gegen die Ausfuhr- und DurchfuhrbewilligungspflichtBestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 festgestelltstellen gerichtlich strafbare Handlungen dar, müssen die Strafbestimmungen derund es finden die §§ 3779, 81, 83 und 38 AußHG 200584 AußWG 2011 angewendet werden und Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werdenAnwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.
Abschnitte 6. bis 19.
derzeit frei
Abschnitt 7.
derzeit frei
Abschnitt 8.
derzeit frei
Abschnitt 9.
derzeit frei
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.06.2014 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Chemiewaffen |
Stammfassung: | BMF-010302/0144-IV/8/2008 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 35255.3 aufgenommen am: 20.06.2014 13:16:59 Dokument-ID: ce5c6314-3333-48ac-87d5-20ed27a69880 Segment-ID: ca4d35e7-5dd9-494f-8688-e80aa0cac10c |
