Richtlinie des BMF vom 20.06.2014, BMF-010302/0038-IV/8/2014
gültig ab 20.06.2014
AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen

Hinweis Beachte

Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet und neu gefasst.

5. Strafbestimmungen

Werden VerstößeZuwiderhandlungen gegen die Ausfuhr- und DurchfuhrbewilligungspflichtBestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 festgestelltstellen gerichtlich strafbare Handlungen dar, müssen die Strafbestimmungen derund es finden die §§ 3779, 81, 83 und 38 AußHG 200584 AußWG 2011 angewendet werden und Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werdenAnwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130.

Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.

Abschnitte 6. bis 19.

derzeit frei

Abschnitt 7.

derzeit frei

Abschnitt 8.

derzeit frei

Abschnitt 9.

derzeit frei

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