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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007 gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014

UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion

  • 6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren

6.3. Betroffene Zollverfahren

Nach dem Zollkodex könnte bei folgenden Zollverfahren der Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen:

a) aktive Veredelung (auch in Verbindung mit einer Zollrückvergütung);

b) Umwandlungen;

c) Be- oder Verarbeitungen in einer Freizone/Freilager oder einem Zolllager;

e) in Einzelfällen auch Erstattungen gemäß Artikel 238 des Zollkodex.

Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.