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Richtlinie des BMF vom 27.07.2004, BMF-010310/0048-IV/7/2007
gültig von 27.07.2004 bis 30.06.2014
UP-4100, Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion
- 6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren
6.3. Betroffene Zollverfahren
Nach dem Zollkodex könnte bei folgenden Zollverfahren der Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen:
a) aktive Veredelung (auch in Verbindung mit einer Zollrückvergütung);
b) Umwandlungen;
c) Be- oder Verarbeitungen in einer Freizone/Freilager oder einem Zolllager;
e) in Einzelfällen auch Erstattungen gemäß Artikel 238 des Zollkodex.
Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.