Richtlinie des BMF vom 22.02.2019, BMF-010310/0077-III/11/2019 gültig von 22.02.2019 bis 03.04.2019

UP-5000, Arbeitsrichtlinie ESA-Staaten

12. Rechtsgrundlagen

12.1. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Beschluss 2012/196/EG, Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 S. 1

  • Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 S. 2

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits , ABl. Nr. L 125 vom 12.05.2012 S. 1

Beschluss 2013/331/EU, Beschluss des Rates vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind, ABl. Nr. L 177 vom 28.06.2013 S. 1

Beschluss 2012/787/EU, Beschluss Nr. 1/2012 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 29. November 2012 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets, ABl. Nr. L 347 vom 15.12.2012 S. 38

Beschluss 2013/449/EU, Beschluss Nr. 1/2013 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 7. August 2013 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf haltbar gemachten echten Bonito, ABl. Nr. L 240 vom 07.09.2013 S. 36

Beschluss 2017/1923, Beschluss Nr. 1/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Staaten des östlichen und südlichen Afrika in Bezug auf haltbar gemachten Thunfisch und "Loins" genannte Thunfischfilets [2017/1923], ABl. Nr. L 271 vom 20.10.2017 S. 44

Beschluss 2017/1924, Beschluss Nr. 2/2017 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 2. Oktober 2017 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek [2017/1924], ABl. Nr. L 271 vom 20.10.2017 S. 47

Beschluss Nr. 1/2017 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 3. Oktober 2017 betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete [2018/1144], ABl. N. L 207 vom 16.08.2018

Beschluss Nr. 1/2019 des ESA-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 14. Januar 2019 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Protokoll 1 des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Mauritius in Bezug auf gesalzenen Snoek, ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2019 S. 32

12.2. Ursprungsprotokoll

Protokoll 1 des Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, ABl. Nr. L 111 vom 24.04.2012 (siehe Anhang 4)

Beschluss Nr. 1/2017 des WPA-Ausschusses eingesetzt durch das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 3. Oktober 2017 betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union und die Änderungen der Liste der mit der Europäischen Union assoziierten Länder und Gebiete [2018/1144], ABl. N. L 207 vom 16.08.2018

  • Anpassung des Protokolls 1 Anhang IV (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird um die kroatische Sprachfassung ergänzt (siehe Seite 66)
  • Anpassung des Protokolls 1 Anhang IX (Aktualisierung der Liste der Überseeischen Länder und Gebiete siehe Seite 68)

12.3. Zulässige Kumulierungen zwischen den einzelnen ESA-Staaten und anderen AKP-Staaten bzw. ÜLG-Staaten

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 des Protokolls 1 des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Staaten des östlichen und des südlichen Afrika über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Kumulierung zwischen der Republik Mauritius und der Republik Botsuana, der Republik Kamerun, der Republik Guinea, der Republik Kenia, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, der Republik Seychellen, der Republik Südafrika, dem Königreich Eswatini, der Republik Simbabwe und der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande, (2018/C 407/05), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S.4.