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Richtlinie des BMF vom 03.09.2014, BMF-010311/0045-IV/8/2014
gültig von 03.09.2014 bis 30.06.2015
VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
Anlage 2
Einfuhr von Erdnüssen mit Ursprung in oder Herkunft aus Ghana und Indien und Wassermelonenkernen mit Ursprung oder Herkunft aus Nigeria (aufgehoben)
(1) Die in dieser Anlage behandelten Beschränkungen für die Einfuhr von Erdnüssen mit Ursprung in oder Herkunft aus Ghana und Indien und für die Einfuhr von Wassermelonenkernen mit Ursprung oder Herkunft aus Nigeria auf Grund der
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission.
bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013
mit Wirkung vom 3. September 2014 aufgehoben worden ist.
(2) Es wird aber darauf hingewiesen, dass für die Einfuhr von
1.Erdnüssen mit Ursprung in oder Herkunft aus Ghana und Indien und
2.Wassermelonenkernen mit Ursprung oder Herkunft aus Nigeria
auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 nach wie vor Einfuhrbeschränkungen bestehen (siehe VB-0200 Anlage 4).