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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016 gültig von 01.05.2016 bis 12.04.2017

UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel I Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen

Unterabschnitt 1 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten

Artikel 2 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A enthalten.

(2) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B enthalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des vZTA-Systems und des Überwachungs-2-Systems die Codes und Formate des Anhangs A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 1).

Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems die Codes und Formte in Anhang A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 6 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Abweichend von Absatz 2 sind die Formate und Codes in Anhang B bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 für die Mitgliedstaaten fakultativ.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 unterliegen die für die Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlichen Formate und Codes den Datenanforderungen gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems und der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission 2) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Codes und Formate für die Gestellungsmitteilung die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex ermöglichen.

(4) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen sind die Formate und Codes für die folgenden Anträge und Bewilligungen für die Mitgliedstaaten fakultativ:

a)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;

b)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;

c)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;

d)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;

e)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;

f)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;

g)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;

h)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung;

i)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;

j)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;

k)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;

l)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;

m)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;

n)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;

o)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;

p)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;

q)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;

r)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;

s)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;

t)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;

u)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;

v)Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

Verzichten Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums auf bestimmte Codes und Formate, so stellen sie sicher, dass sie wirksame Verfahren eingeführt haben, mit denen sie überprüfen können, dass die Bedingungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind.

1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

2) Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 134 vom 07.05.2014 S. 46).