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Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0027-IV/6/2007 gültig von 01.02.2007 bis 10.02.2009

ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910
Die Arbeitsrichtlinie NCTS stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910.
  • 1. ALLGEMEINES

1.1. Anwendungsfälle

Gemäß Artikel 353 ZK-DVO muss eine Versandanmeldung der Struktur und den Angaben des Anhangs 37a entsprechen und bei der Abgangsstelle unter Verwendung von Informatikverfahren abgegeben werden. Die auf elektronischem Weg abgegebenen Versandanmeldungen scheinen nur in der Anwendung "e zoll" und nicht in der Anwendung "ZEUS" auf.

Die Abgabe einer schriftlichen Versandanmeldung ist nur im Notfallverfahren (ZK-0917 Abschnitt 3.) und im Reiseverkehr zulässig. Wenn die Abgabe einer elektronischen Versandanmeldung durch Privatpersonen nicht zumutbar erscheint, ist auch in solchen Fällen eine schriftliche Versandanmeldung zulässig, die Daten sind von den Zollämtern im NCTS zu erfassen. Diese Erfassung ist vorrangig in der Anwendung "e-zoll" vorzunehmen, ist jedoch vorerst auch noch in der Anwendung "ZEUS" zulässig.

Alle vereinfachten Verfahren sind vom NCTS ausgenommen (Abschnitt 1.2.).

Das NCTS gilt für Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen und im gemeinsamen Versandverfahren.

Grundsätzlich sollen im NCTS sowohl externe und interne gemeinschaftliche Versandverfahren als auch gemeinsame Versandverfahren abgewickelt werden, in denen das Einheitspapier als "T1" oder "T2" verwendet wird.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Sicherheitsleistung sowie der Nämlichkeitsfesthaltung gelten nach den jeweiligen Vorschriften wie bisher. Die Bestimmungen über die elektronische Bürgschaftsverwaltung werden unter Abschnitt 4. erläutert.