Richtlinie des BMF vom 21.11.2012, BMF-010311/0108-IV/8/2012 gültig von 21.11.2012 bis 02.03.2018

VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein

1. Begriffsbestimmungen

1.1. Umfang der Beschränkungen

Den Beschränkungen unterliegen nachstehend angeführte Waren; die Ziffern am rechten Rand verweisen auf die zugehörigen folgenden Abschnitte:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

Abschnitt

 

0806 10 90

Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

Abschnitt 3

 

2009 61
2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

2204 10

Schaumwein

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

2204 21
2204 29

anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

2204 30 10

anderer Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

2204 30 92
2204 30 94
2204 30 96
2204 30 98

anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

2206 00 10

Tresterwein

Abschnitt 3

 

2209 00 11
2209 00 19

Weinessig

Abschnitt 3

 

2307 00 11
2307 00 19

Weintrub

Abschnitt 3

 

2308 00 11
2308 00 19

Traubentrester

Abschnitt 3