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- 4 Die betriebliche Privatstiftung
4.4 Belegschaftsbeteiligungsstiftung
4.4.1 Begriffsbestimmung
Eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung liegt
gemäß
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988
nur vor, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe
von Beteiligungserträgen im Sinne des
§ 10 Abs. 1 KStG 1988 aus Beteiligungen am
Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen
dient.
4.4.2 Besteuerung
Als betriebliche Privatstiftung hat die
Belegschaftsbeteiligungsstiftung das ihr vom Stifter/von den Stiftern
zugewendete Vermögen unabhängig davon als Betriebseinnahme anzusetzen,
ob es sich dabei um die Beteiligungen selbst, Beträge zur
Beteiligungsanschaffung oder um Beträge für das Bestreiten der
Stiftungsverwaltungskosten handelt. Zuwendbare Stiftungsverwaltungskosten sind
zB Gründungskosten, Vorstandsvergütungen, Honorar für die
Prüfung des Jahresabschlusses, Büromiete, die bei der
Belegschaftsbeteiligungsstiftung anfallende Körperschaftsteuer,
Personalkosten für in der Privatstiftung beschäftigtes Personal,
usw.
Zur Behandlung der Beteiligungserträge und der
gegebenenfalls anfallenden Kapitalertragsteuer siehe Rz 39 bis 42.
Die in der Belegschaftsbeteiligungsstiftung anfallenden
Verwaltungskosten sind Betriebsausgaben.
Beispiel:
Die
Belegschaftsbeteiligungsstiftung erhält Barvermögen in Höhe von
1.000 zugewendet. 900 sind der Anschaffungspreis für Anteile an der Stifter
AG, 100 Stiftungsverwaltungskosten. Sie erwirbt die Anteile um 900 und
Verwaltungskosten fallen tatsächlich an in Höhe von a) 90, b) 120. 1)
Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung unterwirft den gesamten Betrag im Jahr der
Zuwendung der Besteuerung. 2) Sie verteilt den zugewendeten Betrag auf 10 Jahre.
Im Fall 1a) versteuert sie 910, im Fall 1b) 880. Im Fall 2a) versteuert sie 10
(1/10 von 1.000 abzüglich 90), im Fall 2b) hat sie einen
vortragsfähigen Verlust von 20.
Ein fremdfinanzierter Beteiligungserwerb durch die
Privatstiftung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Siehe im
Übrigen Rz 22 ff. Die stiftungserklärungsgemäße
Weiterleitung der Beteiligungserträge im Jahr der Vereinnahmung an die
Begünstigten ist Betriebsausgabe (vgl. Erläuterungen zum KMOG zu
Art.II Z 2).
4.4.3 Steuerbefreiung für Stifterzuwendungen
Die von der Belegschaftsbeteiligungsstiftung als
Betriebseinnahmen zu erfassenden Zuwendungen in Form von Kapitalanteilen bzw.
Geldmitteln zur Anschaffung solcher Kapitalanteile sind gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 letzter Satz
bis zu einem Betrag von 20.000 S bzw. 1.460 Euro pro Jahr und
Begünstigtem sachlich steuerbefreit.
Beispiel:
Stiftungsurkundenmäßig Begünstigte der
Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind nur die Arbeiter des Stifterunternehmers.
Das Stifterunternehmen beschäftigt 50 Arbeiter und 100 Angestellte. Im Jahr
2001 wendet das Stifterunternehmen Anteile im Wert von a) 900.000, b)
1.500.000 und budgetierte Verwaltungskosten von 50.000 zu. Da Begünstigte
nur die Arbeiter des Stifterunternehmens sind, kann die
Belegschaftsbeteiligungsstiftung einen Betrag von höchstens 1.000.000
steuerfrei belassen.
Im Fall a) fallen die
Anteile im Wert von 900.000 unter diesen Betrag, die zugewendeten
Verwaltungskosten in Höhe von 50.000 sind zu versteuern (entweder zur
Gänze oder verteilt). Im Fall b) übersteigt der Wert der Anteile den
Betrag von 1.000.000. Der übersteigende Wert in Höhe von 500.000 und
die Verwaltungskosten in Höhe von 50.000 sind zu versteuern (entweder zur
Gänze oder verteilt).
Die die Steuerbefreiung übersteigenden
steuerpflichtigen Zuwendungsbeträge können zur Gänze im Jahr der
Vereinnahmung oder verteilt auf den Zweckerfüllungszeitraum längstens
aber auf 10 Jahre angesetzt werden (siehe Rz 134). Der steuerfreie Betrag kommt
nur im Jahr der Zuwendung zum Tragen, er kann daher im Falle der Verteilung der
steuerpflichtigen Zuwendungen in den dem Zuwendungsjahr folgenden Jahren
für den verteilten Betrag nicht in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Stiftungsurkundenmäßig
Begünstigte der Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind nur die Arbeiter des
Stifterunternehmers. Das Stifterunternehmen beschäftigt 50 Arbeiter und 100
Angestellte. Im Jahr 2001 wendet das Stifterunternehmen Anteile im Wert von
1.500.000 und budgetierte Verwaltungskosten von 50.000 zu. Da Begünstigte
nur die Arbeiter des Stifterunternehmens sind, kann die
Belegschaftsbeteiligungsstiftung einen Betrag von höchstens 1.000.000
steuerfrei belassen. Der Wert der zugewendeten Anteile übersteigt den
Betrag von 1.000.000. Der übersteigende Wert in Höhe von 500.000 und
die Verwaltungskosten in Höhe von 50.000 sind zu versteuern, werden aber
auf 10 Jahre verteilt. Im Jahr der Zuwendung und in den Folgejahren ist ein
Betrag von 54.000 zu versteuern, ein steuerfreier Betrag kann nicht mehr geltend
gemacht werden.
Erfolgen in späteren Jahren weitere Zuwendungen, kann
für diese Zuwendungen der steuerfreie Betrag wieder in Anspruch genommen
werden.
Beispiel:
Stiftungsurkundenmäßig Begünstigte der
Belegschaftsbeteiligungsstiftung sind nur die Arbeiter des Stifterunternehmers.
Das Stifterunternehmen beschäftigt 50 Arbeiter und 100 Angestellte. Im Jahr
2001 wendet das Stifterunternehmen Anteile im Wert von 1.500.000 und
Verwaltungskosten von 50.000 zu. Da Begünstigte nur die Arbeiter des
Stifterunternehmens sind, kann die Belegschaftsbeteiligungsstiftung einen Betrag
von höchstens 1.000.000 steuerfrei belassen. Der Wert der zugewendeten
Anteile übersteigt den Betrag von 1.000.000. Der übersteigende Wert in
Höhe von 500.000 und die Verwaltungskosten in Höhe von 50.000 sind zu
versteuern, werden aber auf 10 Jahre verteilt. Im Jahr 2001 ist ein Betrag von
55.000 zu versteuern.
Im Jahr 2002 wendet das
Stifterunternehmen weitere Anteile im Wert von a) 900.000 b) 1.500.000 zu. Im
Fall a) fallen 900.000 unter den steuerfreien Betrag, zu versteuern sind 55.000
(1/10 aus dem Jahr 2001). Im Fall b) ist 1.000.000 steuerbefreit, für den
übersteigenden Betrag besteht ein Wahlrecht auf Versteuerung zur Gänze
oder Verteilung. Wird der übersteigende Betrag zur Gänze der
Besteuerung unterworfen, sind 555.000 (1/10 aus dem Jahr 2001 in Höhe von
55.000 zuzüglich 500.000 aus dem Jahr 2002) zu versteuern. Wird der
übersteigende Betrag ebenfalls auf 10 Jahre verteilt, sind 105.000 (1/10
aus dem Jahr 2001 in Höhe von 55.000 zuzüglich 1/10 aus dem Jahr 2002
in Höhe von 50.000) zu versteuern.
4.4.4 Wechsel in der Stiftungseigenschaft
Siehe Rz 27.
4.4.5 Auflösung und Abwicklung
Siehe Rz 125 ff.