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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0248-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 18.05.2020

UP-4700, Arbeitsrichtlinie Algerien

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3410.

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel I samt den zugehörigen Anlagen (ab Seite 4) des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Dem Abkommen unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Titel II Kapitel II samt zugehörigen Anlagen und in den Protokollen Nrn. 1 bis 5 (Seite 5 bis 6) nichts anderes bestimmt ist.