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Richtlinie des BMF vom 01.10.2006, BMF-010307/0030-IV/7/2007 gültig von 01.10.2006 bis 05.05.2009

MO-8406, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch"


2. Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen

2.1. VO 853/2004 Identitätskennzeichen

(1) Bei allen Milcherzeugnissen (außer Rohmilch) ist das Vorhandensein des so genannten Identitätskennzeichens (früherer Genusstauglichkeitskennzeichen) zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung.

Das Kennzeichen gibt Auskunft über den hygienisch Verantwortlichen, nicht aber auch über die Herkunft oder den Ursprung des Erzeugnisses.

(2) In Österreich werden hinsichtlich des Aussehens des Kennzeichens folgende Mindestanforderungen gestellt (zusätzliche Angaben sind möglich):

Ovaler Stempel bzw. Aufdruck mit folgenden Angaben (in Großbuchstaben):

oben:

"AT" + die Zulassungsnummer des Betriebes

unten:

Vermerk "EG" oder "EWG" (bis 31.12.2007 VO 2076/05)

oder

oben:

"ÖSTERREICH" oder "AT"

mitte:

Zulassungsnummer des Betriebes

unten:

Vermerk "EG" oder "EWG" (bis 31.12.2007 VO 2076/05)

(3) Das Identitätskennzeichen kann auf dem Erzeugnis selbst, seiner Umhüllung oder auf dem Etikett dieser Umhüllung aufgebracht sein. Bei einzeln umhüllten und anschließend verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Letztverbraucher abgegeben werden, muss das Identitätskennzeichen auf der Verpackung aufgebracht sein.

(4) Im Zuge der Durchführung anrechenbarer Beschauen ist das Vorhandensein der Identitätskennzeichnung in jedem Fall zu überprüfen und sind die getroffenen Feststellungen im Beschauprotokoll zu dokumentieren. Anderenfalls kann die Beschau nicht als anrechenbar gewertet werden!

Bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder des Aussehens der Kennzeichnung Bedenken, so ist der für das Unternehmen zuständige Amtstierarzt zu kontaktieren (Informationen über die Person des Veterinärs hat das Unternehmen zu liefern.)